514 IX. Abschn. Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinden.3tens. Die Eigenthümer, welche ihre Waldungen selbstbeweiden lassen, oder andern den Weidgang gestatten wollen,müssen deßhalb eine Erklärung an den Conservator einschicken.Nur jene Plätze dürfen betrieben werden, welche vorher vonden Forstbeamten als weidbar erkannt und angewiesen wor-den sind. (Art. 1 des kais. Decrets vom 17. Niv. 13. J.Siehe Art. 1, 3 u. 13 des XIX. Tit. der Forst=Ordonnanz.)4tens Die Verwüstungen, welche Vieh oder Heerden indem Privat=Personen oder Gemeinden zugehörigen Schlagholzeanrichten, werden nach dem 38. Art. II. Tit. des Ges. vom6. Oct. 1791 auf folgende Art bestraft:Für Ein Stück Wollvieh Ein Franc, für Ein SchweinEin Fr., für Eine Ziege zwey Fr., für Ein Pferd oderanderes Lastthier zwey Fr., für Einen Ochsen, Eine Kuhoder Ein Kalb drey Fr.Ist das Schlagholz noch in den ersten sechs Jahren seinesWachsthums, so soll die Geldstrafe doppelt seyn.Sind die Verwüstungen in Gegenwart des Hirten, undin einem Gehölze, das noch keine sechs Jahre gestanden hat,angerichtet worden, so soll die Geldstrafe dreyfach seyn.Wenn der Frevel im nehmlichen Jahre wiederhohlt wird,so soll die Geldstrafe doppelt seyn, und wenn sich die zweyvorhergehenden Umstände vereinigt finden, oder wenn derWiederbetretungsfall mit einem der beyden Umstände vorhan-den ist, so soll die Strafe vierfach seyn.Die dem Eigenthümer zustehende Entschädigung soll ent-weder in der Güte oder nach dem Ausspruche der Sachkun-digen abgeschätzt werden.Drittes Capitel.Verpachtung der Gemeindegüter.§. 6. Formalitäten bey der Verpachtung derGemeindegüter auf viele Jahre,Die Gemeindegüter, welche nicht zum Gebrauche der Ge-meinde verwendet werden können, müssen verpachtet werden;
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