Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
533
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§. 5. Verwaltung der Waldungen.533erklärt zu werden. (Art. 2 das.) Wer die vorgeschriebeneErklärung nicht macht, wird zu einer Geldbuße von 45 Fr.für jeden Meter im Umfange des der Erklärung unterworfenenBaumes zum ersten Mahle verurtheilt; im Wiederbetretungs-falle ist die Geldbuße doppelt. (Art. 3 das.) Der Eigen-thümer ist gehalten, das bezeichnete Holz den mit der Ueber-nahme desselben beauftragten Beamten gegen Zahlung zuüberlassen; die Zahlung, welche diese Beamten und der Eigen-thümer durch gütliche Uebereinkunft, oder wenn sie nicht einigwerden können, von ihnen ernannte Sachverständige bestim-men, muß vor der Ablieferung geschehen. Wenn in densechs Monaten nach der eingeschickten Erklärung kein Holzfür die Marine bezeichnet wird, oder wenn in Einem Jahre,nachdem das gezeichnete Holz gehauen ist, solches nicht bezahltwird, so kann der Eigenthümer über die bezeichneten Bäumeverfügen. (Art. 7 des Regierungsbeschlusses vom 29. Vend.11. J., Art. 3 des Ges. vom 9. Flor. 11. J. und Art. 9des kaiserl. Decrets vom 15. April 1811.) Der Ablauf dergesetzlichen Frist kann nur durch Vorzeigung des Duplicats derauf Stempelpapier gemachten und von dem Forst=Inspectorvisirten Erklärung bewiesen werden; die Eigenthümer müssenalso Sorge tragen, sich solchen zu verschaffen. (Art. 4 desangeführten kais. Decrets.) Die Bäume müssen vor dem 15.April gefällt werden; sobald sie gefällt sind, gibt der Eigen-thümer dem Marine=Beamten davon Nachricht, und läßt dieZeit des Fällens durch ihn oder seine Forst=Agenten oder denMaire der Gemeinde beurkunden. (Art. 6 u. 7 das.) Habendie Eigenthümer die erklärten Bäume nicht binnen EinemJahre fällen lassen, so müssen sie eine neue Erklärung machen.(Art. 14 das.) Treten Umstände ein, welche nothwendigmachen, daß ein Baum sogleich gefällt werde, so muß dieDringlichkeit des Falles vorher durch einen Verbal=Prozeß desMaires, welcher die Ursachen, warum der Baum gefällt wer-den muß, sein Alter und Breite enthält, beurkundet werden.(Art. 15 das.)