Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
532
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532 IX. Abschn. Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinden.ten, und darüber nach Belieben zu schalten und zu walten.Das Gesetz vom 29. Flor. 11. J., der Regierungsbeschluß vom25. Fruct. dess. J. und das kais. Decret vom 15. April 1811haben diese Freyheit wieder in folgenden Fällen beschränkt:1tens. Der Eigenthümer, wenn er ein Gehölz von mehrals zwey Hectaren oder auch weniger, wenn es auf einemBerge gelegen ist, umrotten und zu Land machen will, mußsechs Monate vorher seine deßfallsige Erklärung an den Forst-Conservator des Bezirks schicken. (Art. 1 und 5 des gedach-ten Gesetzes.) Unterläßt er dieses, so muß er eine ähnlicheStrecke wieder zu Gehdlz machen, oder es geschieht auf seineKosten, und er verfällt in eine Geldstrafe, welche nicht kleinerals der fünfzigste und nicht größer als der zwanzigste Theildes Werthes des ausgerotteten Holzes seyn darf. Einge-schlossene Gehölze an der Hauptwohnung sind davon ausge-nommen. Diese Verfügung gilt nur 25 Jahre von dem Tageder Verkündigung des obigen Gesetzes angerechnet. (Art. 1,3, 4 u. 5 das.)tens. Der Eigenthümer, welcher einen Holzschlag machenwill, muß sechs Monate vorher eine Erklärung an den Con-servator einschicken, und darin den Nahmen des Gehölzes, dieHolzart, Größe des Haues, Anzahl der Stämme, Gemeinde-bezirk und Departement bestimmt angeben, damit das fürden Schiffbau dienliche Holz von den Marine=Agenten ausge-sucht werden kann. (Art. 1 u. 6 des Regierungsbeschlussesvom 29. Vend. 11. J., Art. 7, 8 u. 9 des Ges. vom 9.Flor. 11. J.) Die Eigenthümer von Bäumen, welche inmit Mauern oder lebendigen Hecken mit Gräben eingeschlos-senen Plätzen stehen, die an eine Wohnung anschießen undnicht in regelmäßige Schläge abgetheilt sind, brauchen obigeErklärung nicht zu machen. (Art. 1 des kais. Decrets vom15. April 1811.) In dieser Erklärung sind bloß die hoch-stämmigen Eichen und die Ulmen zu begreifen, welche 13Decimeter oder mehr im Umfange haben. Sind die Ulmenvor Wohnungen gepflanzt, so brauchen solche gleichfalls nicht