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Th. 2 (1813)
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531
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§. 5. Verwaltung der Waldungen.531Raths, welche der Präfect gut geheißen hat. (Art. 4 u. 8des Regierungsbeschlusses vom 19. Ventos 10. J.) Dergewöhnliche Hau bestehet im jährlichen Ertrage, berechnetnach einer regelmäßigen Umtriebszeit; Windfälle und gefre-veltes Holz werden mit dazu gerechnet; der ungewöhnlichebegreift nur Auslichtungen, abständige Bäume, abgebrannteoder verdorbene Districte und die Haue im Reserve=Viertel.Der gewöhnliche Hau wird auf die Angabe der Forstbeamtenvom Präfecten, der ungewöhnliche muß von der Regierungselbst gut geheißen werden. (Erklärung des Ministers desInnern vom 22. Germ. 12. J., Art. 911, XII. Tit. desGes. vom 29. Sept. 1791.)2tens. Die Gemeinden, welche Schulden haben, dürfendie jährlichen Häue nicht unter sich theilen, sondern müssensolche zur Tilgung derselben verkaufen. Der Staat beziehtzehn vom Hundert vom Ertrage. Die Verkäufe geschehenunter den in Ansehung der National=Waldungen vorgeschrie-benen Bedingungen.3tens. Nur die fuͤr jedes Jahr fuͤr weidbar erklärtenDistricte dürfen betrieben werden. Die Gemeinde muß sichdabey nach der Forst=Ordonnanz von 1669 richten. Eben soverhält es sich mit der Mast; diese wird verpachtet, wenndie Gemeinde sie nicht selbst benutzen will.4tens. Den Gemeinden ist erlaubt, ihre Jagd und Fischererzu verpachten, unter der Bedingung, daß die Anpächter dieüber die Jagd und Fischerey vorhandenen und bereits ange-führten allgemeinen Vorschriften beobachten.5tens. Die Verwalter der öffentlichen Anstalten bedürfenkeiner Erlaubniß des Präfecten, um ihre gewöhnlichen Schlägezu verkaufen.k) Verfügungen in Ansehung der Privat=Per-sonen zugehörigen Waldungen. Der 6. Art. I. Tit.des Ges. vom 29. Sept. 1791 entzog die den Privat=Personenzugehörigen Waldungen der Forstverwaltung, und stellte esjedem Eigenthümer frey, solche nach Gutbefinden zu verwal-