Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
530
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530 IX. Abschn. Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinden.13. Alle diejenigen, welche in unsern Forsten, Wäldernund Gehegen, so wie in denen, welche der Geistlichkeit, denGemeinden oder Privat=Leuten zugehören, Bäume, Aeste oderLaub zum Gebrauche bey Hochzeiten, Festen und Bruder-schaften abhauen, wegreißen und wegführen, sollen eben sowie bey andern Freveln nach Beschaffenheit und Menge desweggenommenen Holzes mit einer Geldbuße bestraft, undzu der Wiedererstattung und dem Schadensersatze angehaltenwerden.14. Wir verbiethen den Beamten, die Geldbußen undStrafen nach Gutdünken auszusprechen, und geringer anzu-setzen, als sie in gegenwärtiger Ordonnanz bestimmt sind, odersie nach gesprochenem Urtheile zu mäßigen oder abzuändern.15. Es soll aus keinem Grunde, weder vor noch nachabgeurtheilter Sache eine Schenkung oder Verminderung derGeldstrafen, des Schadensersatzes oder der Confiscation Stattfinden, der Schuldige sey, wer er immer wolle.i) Besondere Verfügungen in Ansehung derWaldungen der Gemeinden und öffentlichen Anstalten.Wir haben schon oben Seite 504 bemerkt, daß dergleichenWaldungen, ſo wie jene des Staats gehuͤthet, verwaltet undabgetrieben werden; indessen sind hierüber noch folgende Punctezu bemerken:1tens. Man darf hier den Unterschied zwischen gewöhn-lichen und ungewöhnlichen Hauen nicht außer Acht lassen,weil der Ertrag der ersten in die Gemeindecasse, jener derletztern hingegen in die Amortisations=Casse bezahlt werdenmuß. Besagte Casse verzinset diese Gelder mit drey vomHundert; der Minister des Innern verwendet sie für dieBedürfnisse der Gemeinde auf die Vorstellung des Municipal-in den der Nation zugehörigen Forsten und Holzungen; doch müssendabey die über die Erhaltung der Wälder bestehenden Gesetze beob-achtet werden.Nach dem 2. Art. desselben Gesetzes dürfen die Schweineheerdenerst am 1. November in die National=Waldungen an den Ortengetrieben werden, wo dieser Gebrauch eingeführt ist.