Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
529
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§. 5. Verwaltung der Waldungen.529werden kann, sollen die Eigenthümer zu einer Geldbuße ver-urtheilt werden, welche für jedes Pferd, für jeden Ochsenoder Kuh zwanzig Francs, für jedes Kalb fünf Francs, fürHammel oder Schafe drey Francs betragen soll; beym zwey-ten Mahle soll die Geldstrafe gedoppelt, beym dritten Mahlevierfach erlegt, die Hirten und andere Hüther und Viehtreibersollen aus den Forsten verbannt werden, und in jedem Fallesind die Dienstherren, Väter, Familienhäupter, Eigenthümer,Pächter und Miethsleute, welche daselbst wohnen, in Rück-sicht der Civil=Folgen für jene verantworlich.11. Das auf dem Frevel ergriffene und confiscirte Viehſoll auf Betreiben der Aufſicht habenden Forſtbeamten undder Einnehmer der Einregistrirungsgebühren unverzüglich undan einem Markttage nach seinem wahren Werthe an denMeist= und Letztbiethenden zum Verkaufe ausgesetzt werden;und im Falle sich wegen des Ansehens der Eigenthümer keineSteigerer fänden, so sollen besagte Einnehmer einen Verbal-Prozeß darüber aufsetzen, und das Vieh auf die Stadtmärkteschicken, wo sie dasselbe auf eine für uns vortheilhaftere Weiseverkaufen zu können glauben.12. Alle Privat=Personen, welche bey Tage Gras abmähen,Eicheln oder Bücheln, von welcher Gattung und von welchemAlter sie seyn mögen, abschlagen oder auflesen, und sie ausden Forsten, Revieren, Gehegen und Gebüschen wegtragen,sollen das erste Mahl zu einer Geldbuße, und zwar vonfünf Francs für jede Traglast, von zwanzig Francs für jedePferds= oder Eselslast, und von vierzig Francs für eineKarrenladung verurtheilt werden; beym zweyten Mahle solldie Strafe gedoppelt seyn; beym dritten Mahle soll sie darinbestehen, daß die Frevler aus den Forsten und sogar ausdem ganzen Bezirke des Forstgerichtes verbannt werden; inallen Fällen aber sollen die Pferde, Esel und Karren, welcheman beladen findet, confiscirt werden. **) Der 1. Art. des Gesetzes vom 7. Fruct. 2. J. erlaubt jeder-mann das Auflesen der Eicheln, Bücheln und anderer wilden FrüchteHandbuch. II. Th. II. Aufl.34