528 IX. Abschn. Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinden.Ziegelstreichern und Ziegelhändlern, oder überhaupt von Per-sonen, welche zur Ausbeutung der Wälder und in den Werk-stätten des daraus gezogenen Holzes angestellt sind, begangenwerden, so soll die Geldbuße gedoppelt seyn.6. Im Wiederbegehungsfalle sollen alle oben genanntePersonen, nehmlich die Forstbeamten ihres Dienstes, die Holz-händler ihres Ankaufes, die Waldberechtigten ihrer Gerechtsameverlustigt, und alle auf ewig aus unsern Forsten verbanntseyn, ohne sich auf Verzeihung, Wiedereinsetzung, Nachlaßund Aufhebung des Bannes Hoffnung machen zu können.7. Die Holzkäufer, Hüttenmeister, Pächter, Waldberech-tigten, Waldsassen und andere, welche im Umfange unsererWälder und zwey Stunden von denselben Wohnungen, Meier-höfe und andere Besitzungen haben, sind in Ansehung derCivil=Klagen für ihre Gehülfen, Fuhrleute, Hirten und Dienst-leute verantwortlich.8. Und da die Strafen nach der Zahl der Schuhe inder Dicke des Holzes bestimmt sind, und zwar nach demMaßstabe des Werthes, den das Holz im J. 1518 hatte,seit welcher Zeit es auf einen weit höhern Preis gestiegen ist,so verordnen wir, daß nach der im J. 1588 von Heinrich III.erlassenen Ordonnanz und nach andern Schlüssen vom MonateSeptember 1601, Junius 1602 und October 1623 die Wieder-erstattungen und der Schadensersatz, welche für einen Frevelgerichtlich erkannt werden, wenigstens eben so viel als dieGeldbuße betragen sollen.9. Außer der Geldbuße, Wiedererstattung und des Scha-densersetzes sollen jedesmahl die Pferde oder Esel, welchedas Frevelholz führen, nebst dem Geschirre, so wie auch dieSägen, Beile, Sicheln, Aexte und andere Werkzeuge, dieman bey den Waldfrevlern und ihren Mitschuldigen antrifft,confiscirt werden.10. Das auf dem Frevel und außerhalb der erlaubtenOrte, Wege und Gänge angetroffene Vieh soll gleichfallsconfiscirt werden, und im Falle man desselben nicht habhaft
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