Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
527
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§. 1. Verwaltung der Waldungen.522Schuh von jeder andern Gattung Holzes, es mag stehendund grün, oder gehauen und dürr seyn, wobey man jedes-mahl einen halben Schuh hoch von der Erde zu messen anfan-gen soll. *)2. Wer Bäume entstellt, ihnen den Gipfel abstutzt, oderdie Aeste abreißt, soll für jeden Schuh in der Dicke desBaumes die nehmliche Strafe bezahlen, als wenn er densel-ben am Stamme abgehauen hätte.3. Für jeden Karren Nutzholz oder beschlagenes Säge-oder Zimmerholz soll die Geldbuße achtzig Francs betragen;für jeden Karren Brennholz fünfzehn Francs; für eine Pferds-oder Eselslast vier Francs; und für ein Gebund Reiser oderWellen zwanzig Sols.4. Für Standbäume, Laßreiser, Schlaggrenzbäume, Rain-bäume und andere Laßbäume fünfzig Francs; für einen mitdem Hammer bezeichneten Winkelgrenzbaum, wenn er nieder-gehauen worden ist, hundert Fraues, und wenn er heraus-gerissen und an eine andere Stelle versetzt worden, zweyhundert Francs; doch soll die Geldbuße für die Laßbäume,welche das nehmliche Alter haben, wie das Reserve=Holz inden Schlägen unter zwanzig Jahren, auf zehn Francs herab-gesetzt seyn.5. Wenn die Frevel zwischen Sonnenuntergang undSonnenaufgang, durch Feuer oder Säge, von Forst= oderJagdbeamten, von Waldmessern, von denen, welche dieWaldwege zu machen haben, von den Förstern, von Wald-berechtigten, von Hirten, Fischern, Holzkäufern und ihrenCommissionairen, von denen, welche das Kaufholz zu hüthenhaben, von Holzhauern, Kohlenbrennern, Fuhrleuten, vonHüttenmeistern, von solchen, welche Brennöfen halten, von) Die Verfügungen dieses Artikels und der folgenden sinddem 10. Art. des Gesetzes vom 20. Mess. 3. J. untergeordnet.Dieser letzte Artikel lautet also:Was die in den National= undPrivat=Waldungen begangenen Frevel betrifft, so soll der Schadens-ersatz und die Geldbuße provisorisch von den Gerichtshöfen nachdem dermahligen Werthe des Holzes bestimmt werden.