§. 1. Verwaltung der Waldungen.522Schuh von jeder andern Gattung Holzes, es mag stehendund grün, oder gehauen und dürr seyn, wobey man jedes-mahl einen halben Schuh hoch von der Erde zu messen anfan-gen soll. *)2. Wer Bäume entstellt, ihnen den Gipfel abstutzt, oderdie Aeste abreißt, soll für jeden Schuh in der Dicke desBaumes die nehmliche Strafe bezahlen, als wenn er densel-ben am Stamme abgehauen hätte.3. Für jeden Karren Nutzholz oder beschlagenes Säge-oder Zimmerholz soll die Geldbuße achtzig Francs betragen;für jeden Karren Brennholz fünfzehn Francs; für eine Pferds-oder Eselslast vier Francs; und für ein Gebund Reiser oderWellen zwanzig Sols.4. Für Standbäume, Laßreiser, Schlaggrenzbäume, Rain-bäume und andere Laßbäume fünfzig Francs; für einen mitdem Hammer bezeichneten Winkelgrenzbaum, wenn er nieder-gehauen worden ist, hundert Fraues, und wenn er heraus-gerissen und an eine andere Stelle versetzt worden, zweyhundert Francs; doch soll die Geldbuße für die Laßbäume,welche das nehmliche Alter haben, wie das Reserve=Holz inden Schlägen unter zwanzig Jahren, auf zehn Francs herab-gesetzt seyn.5. Wenn die Frevel zwischen Sonnenuntergang undSonnenaufgang, durch Feuer oder Säge, von Forst= oderJagdbeamten, von Waldmessern, von denen, welche dieWaldwege zu machen haben, von den Förstern, von Wald-berechtigten, von Hirten, Fischern, Holzkäufern und ihrenCommissionairen, von denen, welche das Kaufholz zu hüthenhaben, von Holzhauern, Kohlenbrennern, Fuhrleuten, vonHüttenmeistern, von solchen, welche Brennöfen halten, von⁴) Die Verfügungen dieses Artikels und der folgenden sinddem 10. Art. des Gesetzes vom 20. Mess. 3. J. untergeordnet.Dieser letzte Artikel lautet also: „Was die in den National= undPrivat=Waldungen begangenen Frevel betrifft, so soll der Schadens-ersatz und die Geldbuße provisorisch von den Gerichtshöfen nachdem dermahligen Werthe des Holzes bestimmt werden.“
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