526 IX. Abschn. Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinden.33. Wir wollen, daß jede Erlaubniß oder Berechtigung,Feuer zu machen und Waldhütten zu halten, aufgehoben sey;auch wollen wir, daß keine Bäume noch Stangen, noch abge-storbenes Holz, das noch steht, es mag trocken oder grünseyn, an jemand abgegeben werde; dabey ist jedem Wald-berechtigten, wessen Standes er sey, verbothen, irgend einigesHolz, das zu Boden liegt, zu nehmen, zu hauen oder weg-zunehmen, ohne Rücksicht auf Titel, Beschlüsse und Privi-legien, welche Gegenwärtigem zuwider seyn können, und hie-mit aufgehoben und zurückgenommen werden. Wer dagegenhandelt, soll mit einer Geldbuße, mit der Wiedererstattung,dem Schadensersatze und dem Verluste seines Nutzungsrechtesbestraft werden.34. Die Waldberechtigten und andere, welche bey Nachtin den Wäldern, anderswo als auf den Wegen und Land-straßen, mit Sicheln, Hacken, Sägen oder Aexien angetroffenwerden, sollen das erste Mahl zu einer Gefängnißstrafe undzu einer Geldbuße von sechs Francs, und das zweyte Mahlzu einer Geldbuße von zwanzig Francs verurtheilt werden.h) XXXII. Tit. Von den Strafen, Geldbußen,Wiedererstattungen, dem Schadensersatze und derConfiscirung. Art. 1. Für jeden Frevel, der zwischendem Aufgange und dem Niedergange der Sonne, ohne Feuerund ohne Säze, von Privat=Personen, welche kein Amt,keine Gerechtsame, Werkstätte, noch irgend ein Verkehr inunsern Forsten und Wäldern haben, begangen wird, soll diegewöhnliche Geldbuße das erste Mahl vier Francs betragenfür jeden Schuh von Eichen⸗ und allen andern Fruchtbäumenohne Unterschied, selbst von Castanienbäumen; fünfzig Solsfür jeden Schuh von Weiden, Buchen, Ulmen, Linden, Fich-ten, Hagebüchen und Eschen; und dreyßig Sols für jedenaufzusuchen und sie gerichtlich zu verfolgen. Der nehmliche Beschlußverordner, daß die benachbarten Gemeinden oder andere Privat-Personen, welche bey Entstehung eines Brandes in dem Walde vonOrleans sich weigern, Hülfe zu leisten, ihres Waldrechtes verlustigtwerden sollen.
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