§. 5. Verwaltung der Waldungen.5.2527. Wir verbiethen bey Strafe von hundert Francs denWaldberechtigten und allen andern, unter dem Vorwande desHerkommens oder irgend einem andern, Eicheln, Büchelnund andere Früchte von den Bäumen abzuschlagen.28. Wir verbiethen den Holzkäufern, die Bäume in ihrenSchlägen, so lange sie aufrecht stehen, abzuschälen, unterStrafe der Confiscirung und einer Geldbuße von fünf hun-dert Francs.29. Weder die Holzkäufer, noch ihre Theilhaber dürfenanderswo, als in den Schlägen, Werkstätte oder Hüttenanlegen, noch Holz spalten, unter Strafe der Confiscirungund einer Geldbuße von hundert Francs.30. Die Bewohner von Häusern, welche in unsern Wäl-dern oder an den Seiten derselben liegen, dürfen daselbstkeinen Holzhandel treiben, noch Holzwerkstätte anlegen, nochgrößere Holzhaufen machen, als sie zu ihrer Feuerung nöthighaben, unter Strafe der Confiscirung, einer beliebigen Geld-buße und der Niederreißung ihrer Häuser.31. Die Förster und andere Forstbeamten dürfen keineSchenke halten, noch irgend ein Handwerk treiben, zu welchemHolz gebraucht wird, unter Strafe der Amtsentsetzung undeiner Geldbuße von fünfzig Francs, nebst der Confiscirungdes Holzes, das in ihren Wohnungen gefunden wird.32. Auch verbiethen wir allen und jeden, in die Wälder,Heiden und Oedungen, welche uns, oder auch in die, welcheden Gemeinden und Privat=Personen zugehören, in irgendeiner Jahreszeit Feuer zu tragen, oder solches darin anzu-zünden, unter Strafe einer körperlichen Züchtigung und einerbeliebigen Geldbuße, nebst Ersetzung des Schadens, welchender Brand verursachen möchte, wofür die Gemeinden undandere, welche die Förster gewählt haben, in Rücksicht derCivil⸗Klage verantwortlich ſind. 6)*) Ein Beschluß des vollziehenden Directoriums vom 25. Plus.6. I. befiehlt den Municipalitäten und Förstern, über die Voll-ziehung dieses Artikels zu wachen, die Urheber dieser Vergehen
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