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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
524
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524 IX. Abschn. Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinden.21. Außerdem darf niemand Aschenwerkstätte halten, nochAsche verfertigen lassen, ausgenommen in den verkauftenSchlägen, auch soll die Asche nur in solchen Fässern, welchemit dem Schlüssel des Holzkäufers bezeichnet sind, wegge-führt werden, unter Strafe der Confiscirung und einer Geld-buße.22. Dabey ist jedermann unter körperlicher Strafe ver-bothen, die Bäume anzubrennen oder abzuschälen; auch sollendie Kohlengruben an solchen Orten, welche am wenigstenHolz haben, und von den Bäumen und dem jungen Anwuchseam weitesten entfernt sind, angelegt werden; und die Holz-käufer sind unter Strafe einer beliebigen Geldbuße gehalten,solche Plätze wieder anzupflanzen, wenn es von dem Ober-Forſtverwalter (dem Forſt⸗Inſpector des Departements) fürgut gefunden wird, und erſt nach geſchehener Anpflanzungsollen sie von ihren contractmäßigen Verbindlichkeiten losge-sprochen werden.23. Die Faßreifmacher, Korbmacher, Drechsler, solche,welche hölzerne Schuhe verfertigen, und andere Leute dieserArt, dürfen in der Nähe einer halben Stunde von unsernWäldern keine Werkstätte anlegen, unter Strafe der Confis-cirung ihrer Waaren und einer Geldbuße von hundert Francs.26. Wir verbiethen allen denen, welche in unsern Wal-dungen Holz an sich steigern, so wie denjenigen Privat-Per-sonen, welche an unsere Wälder stoßen, und selbst den Eigen-thümern, welche dieselben benutzen lassen, den Holzhackernund andern Handwerksleuten an Lohnes Statt Holz zu geben,widrigen Falls sie für alle Frevel, welche während der Nutzun-gen und bis zur Nachbesichtigung der Schläge in unsernWäldern begangen werden, haften müssen; eben so verbiethenwir den Holzhackern und andern Handwerksleuten, bey demWeggehen aus den Werkstätten gesägtes, oder gespaltenes,oder sonstiges Holz mitzunehmen, widrigen Falls sie das ersteMahl eine Geldbuße von fünfzig Francs, das zweyte Mahleine körperliche Strafe zu gewärtigen haben.