§. 5. Verwaltung der Waldungen.52313. Den Pulver- und Salpeter-Fabricanten soll keinSchlagholz noch kleines Holz, weder grünes noch dürres, vonwelcher Qualität oder Werth es auch seyn mag, abgeliefertwerden, und wir verbiethen denselben, so wie den Pulver-und Salpeter=Commissaren, ausdrücklich, unter irgend einemVorwande solches Holz zu nehmen; im Uebertretungsfallesollen sie für das erste Mahl eine Geldbuße, und für daszweyte Mahl eine gedoppelte Geldbuße und sonstige exempla-rische Bestrafung zu gewärtigen haben, ohne Rücksicht aufanders lautende Edicte, Erklärungen, Beschlüsse und Begün-stigungen.17. Alle Häuser, welche im Umkreise oder an den Seitenunserer Waldungen, oder in der Nähe einer halben Stundevon denselben, von Landstreichern und Müßiggängern aufStangen erbaut sind, sollen sogleich niedergerissen werden,mit dem Verbothe, künftig in einer Entfernung von wenigerals zwey Stunden von unsern Waldungen und Gehölzen der-gleichen Häuser zu bauen, unter Gewärtigung einer körper-lichen Strafe. (Der 18. Art. dehnt obige Verfügung aufalle Privat=Personen aus.)19. Wir verbiethen den Holzkäufern, den Waldberech-tigten, so wie allen und jeden, in den Waldungen, welcheuns oder den Gemeinheiten zugehören, Asche zu brennen;den Nutznießern aber und unsern Beamten verbiethen wir,solches zu dulden. Die Uebertreter sollen außer einer belie-bigen Geldbuße mit Confiscirung des verkauften Holzes, derAnlagen und der Werkzeuge, die Beamten dagegen, welchesolches dulden, mit dem Verluste ihrer Aemter bestraft wer-den; es wäre denn, daß man Erlaubnißscheine von denOber=Forstverwaltern aufzuweisen hätte.20. Wenn solche Erlaubnißscheine vorhanden sind, somüssen die deßfalls gemachten Verkäufe auf der Kanzelley derForstverwaltung einregistrirt, und die Asche kann nur an den-jenigen Plätzen, welche den Käufern von der Verwaltungangewiesen sind, gebrannt werden.
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