522 IX. Abschn. Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinden.ben, in welchem Zustande sich die Marksteine und Gräbenbefinden, die unsere Besitzungen von jenen der angrenzendenWaldsassen scheiden; und wenn sie finden, daß seit ihrerletzten Besichtigungen etwas daran vorgenommen oder ver-ändert worden ist, so sollen sie es wieder in den vorigenZustand herstellen; sie sollen sogar in den Verbal=Prozessenihrer nächst kommenden Amtsreise bemerken, ob alles wiederin den vorigen Zustand gesetzt sey, und die Urtheile anführen,welche auf ihre Klage gegen die Schuldigen von den Tribu-nälen erlassen worden sind, widrigen Falls sie sammt undsonders und in ihrem eigenen Nahmen dafür verantworlichseyn soller. 3)6. Wir verbiethen allen und jeden, auf hundert Ruthenweit von unsern Wäldern, ohne unsere ausdrückliche Erlaub-niß, Holz anzupflanzen; widrigen Falls ihr Holz confiscirt,ausgerissen und abgehauen, und sie selbst mit einer Geldbußevon fünf hundert Francs bestraft werden sollen.11. Wir verbiethen ausdrücklich, Satzbäume von Eichen,Hagebuchen und anderm Holze in unsern Forsten, ohne Er-laubniß, auszureißen, unter Gewärtigung einer exemplarischenStrafe und einer Geldbuße von fünf hundert Francs,12. Wir verbiethen jedermann, im Umkreise oder an denSeiten unserer Waldungen, Sand, Erde, Mergel oder Thonwegzuhohlen, oder in einer Entfernung von weniger alshundert Ruthen Kalk zu machen, ohne unsere ausdrücklicheErlaubniß; auch verbiethen wir den Forstbeamten, ein solcheszu dulden. Die Uebertreter sollen eine Geldbuße von fünfhundert Francs nebst der Confiscirung der Pferde und desGeschirres zu gewärtigen haben.*) Ein Regierungsbeschluß vom 19. Pluv. 6. J. empfiehlt denForstbeamten und Departements=Verwaltungen die Vollziehung des4. und 5. Art. dieses Titels, und trägt den ersten zugleich aufScheidegräben da graben zu lassen, wo keine vorhanden sind. DieStreitigkeiten, welche hierüber entstehen könnten, werden jetzt vondem Präfectur=Rathe entschieden.
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten