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Th. 2 (1813)
Entstehung
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521
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§. 5. Verwaltung der Waldungen.521der dieser Verfügung zuwider handelt, soll in zwey tausendFrancs Strafe verfallen, und außerdem noch der Forstbeamteabgesetzt werden, mit Vorbehalt, daß im Falle einer Feuers-brunst oder eines beträchtlichen Verfalls der Gebäude, Häfen,Brücken, Mauern und anderer Besitzungen, um die Autori-sation der Regierung nachgesucht werden könne.18. Wir verbiethen allen Privat=Einwohnern, welche nichtPächter sind, deren nur zwey in jeder Pfarre seyn können,auf irgend eine Weise weder mit der Angel, noch mit Körbenin den Gemeindegewässern, Flüssen, Teichen, Gräben, Sümpfenund Fischereyen zu fischen, ohne Rücksicht auf entgegen gesetz-tes Herkommen oder Besitzrecht; im Uebertretungsfalle sollensie das erste Mahl mit einer Geldbuße von dreyßig Francsund einem monatlichen Gefängnisse, das zweyte Mahl abermit einer Geldbuße von hundert Francs und mit Verbannungaus dem Kirchspiele bestraft werden. (Siehe im vor. Abschn.den §. von der Fischerey S. 491 u. f.)g) XXVII. Tit. Von der Polizey und Erhal-tung der Wälder, Gewässer und Flüsse. Art. 1. Wirerneuern das durch die Ordonnanz von Moulins gescheheneVerboth, in der Zukunft Veräußerungen, von welchem Theileunserer Waldungen, Holzungen und Gebüsche es seyn mag-vorzunehmen, bey Strafe, daß die Beamten ihrer Aemterentsetzt und die Ankäufer zu einer Geldbuße von zehn tausendFrancs verurtheilt werden sollen, nebſidem ſoll noch alles,was auf Plätzen dieser Art etwa gesäet, gepflanzt oder gebautseyn möchte, zu unsern Domainen geschlagen und zu unsermVortheile confiscirt werden.4. Alle Waldsassen, deren Gehölze an unsere Wälderund Gebüsche angrenzen, sind gehalten, dieselben durch vierFuß breite und fünf Fuß tiefe Gräben von den unsrigenabzusondern, und solche in diesem Zustande der Absonderungzu erhalten, und zwar unter Strafe der Vereinigung ihresGehölzes mit dem unfrigen.5. Die Forstbeamten sollen in den Verbal=Prozessen,welche sie bey ihren Besichtigungen verfertigen, genau ange-