Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
520
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520 IX. Abschn. Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinden.Gräben wieder hergestellt und unterhalten werden, und zwarauf Kosten der waldberechtigten Gemeinden, welche nach Ver-hältniß der Anzahl des Viehes, das sie zur Weide schicken,dazu beytragen sollen.13. Gleichfalls verbiethen wir den Einwohnern der wald-berechtigten Gemeinden, so wie allen und jeden, welche inunsern Waldungen und Gehölzen, oder auch in den Gemein-den- und Privat-Waldungen das Mastrecht haben, ihr Woll-vieh, als Ziegen, Schafe und Hämmel in gedachte Waldun-gen oder doch auf die Heiden oder leere Plätze am Randeder Wälder und der Gehölze zu treiben oder zu schicken, unterStrafe der Confiscirung des Viehes und einer Geldbuße vondrey hundert Francs für jedes Stück. Ueber dieß sollen dieHirten und Hüther solches Viehes das erste Mahl zu einerGeldbuße von zehn Francs verurtheilt werden, wobey dieEigenthümer des Viehes und die Hausväter für die gegendie Schafhirten erlassenen Verurtheilungen in Ansehung derCivil⸗Folgen verantwortlich ſind.14. Die Einwohner der waldberechtigten Häuser genießendas Weid- und Mastrecht nur für diejenigen Stücke Vieh,welche sie zu ihrer Nahrung aufziehen, aber nicht für solche,mit denen sie Handel treiben, bey Strafe der Confiscirungund einer Geldbuße. (Die in dem 15. Art. dieses Tit. denOber- und Unter-Forstbeamten gestattete Erlaubniß, einegewisse Anzahl von ihren Schweinen zur Eichelmast in dieDomainen=Wälder zu schicken; ist nebst allen ihren Stellenehemahls anklebenden Vortheilen durch das Gesetz vom 29.Sept. 1791 aufgehoben worden.)f) XXV. Tit. Von den Wäldern, Wiesen, Mo-rästen, Fischereyen und andern den Gemeinheitenund Gemeindeeinwohnern zugehörigen Gütern.Art. 8. Wir verbiethen den Beamten und Bewohnern derGemeinden ohne Unterschied, einen Schlag in einem bezeich-neten Schonungs=Revier von Stammholz zu machen, und denBeamten solchen weder zu erlauben noch zu dulden; jeder,