Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
519
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§. 5. Verwaltung der Waldungen.519der Confiscirung des Viehes, das dritte Mahl mit dem Ver-luste des Weidrechtes bestraft werden. Diese Verfügung erstrecktsich ohne Unterschied auf alle diejenigen, welche als Einwohnerdas Weidrecht genießen, und ohne Rücksicht auf besondereRechte, Herkommen oder Besitzstand.9. Die Hirten und Hüther werden alle Jahre auf Betrei-ben der Agenten jeder Gemeinde oder der vornehmsten Ein-wohner der Weiler oder Dörfer in Gegenwart des Richtersim Orte, der, ohne Gebühr zu fordern, einen Act darüberausfertiget, oder des Notars, oder des Maire oder Adjuncten,von den versammelten Einwohnern gewählt und ernannt, unddie Gemeinde ist für diejenigen, welche sie gewählt hat, ver-antwortlich.10. Kein Weidberechtigter darf seinen Nahmen oder seineWohnung den Viehhändlern und Einwohnern der benachbar-ten Städte und Kirchspiele leihen, um ihr Vieh dahin zuthun, und auf die Weide zu schicken; und wenn sich solchesVieh fände, das durch eine erdichtete Erklärung an der WeideTheil nimmt, so soll es confiscirt, und der Weidberechtigtedas erste Mahl zu einer Geldbuße von fünfzig Francs, imWiederhohlungsfalle aber zum Verluste des Weidrechtes ver-urtheilt werden.11. Niemand darf sein Vieh unter dem Vorwande aufdie Weide schicken, daß er von den Domainen=Beamten,Empfängern oder Pächtern, oder auch von Nutznießern dieErlaubniß dazu erhalten, oder das Recht dazu gepachtethabe, unter Strafe der Confiscirung des auf der Weide gefun-denen Viehes und einer Geldbuße von hundert Francs.12. Wenn auf den Straßen oder Wegen, auf welchendas Vieh gehen muß, um an die zum Weiden bestimmtenOrte zu kommen, junge Schößlinge von hochstämmigem oderSchlagholze befindlich sind, so daß das Abfressen des jungenAnwuchses nicht mit Sicherheit sich verhindern läßt, so sollendie Beamten dafür sorgen, daß zur Erhaltung desselben hin-reichend breite und tiefe Gräben gemacht, oder daß die alten