Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
518
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518 IX. Abſchn. Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinden.geschränkt werden, wobey die Verzeichnisse zu Grunde gelegtwerden, welche von den Commissaren, die an den Reformengearbeitet haben, bereits verfertiget sind, oder welche später-hin in den Forstbezirken, wo noch keine solche Verzeichnissevorhanden sind, von den Forstverwaltern werden verfertigetwerden. Auch die Anzahl des Viehes, welches dahin getrie-ben werden darf, soll durch gedachte Forstbeamten, mit Rück-sicht auf den Zustand der Wälder, und je nachdem solcher eszuläßt, bestimmt werden.6. Alles Vieh, das denjenigen Einwohnern eines Kirch-spiels oder eines Weilers, welche das Weidrecht haben, zuge-hört, muß, ehe es zur Weide geschickt werden darf, mit demnehmlichen Zeichen gebrannt, und der Stempel davon mußauf der Kanzelley niedergelegt werden; jeden Tag wird esan einem für jedes Dorf oder Weiler bestimmten Orte ver-sammelt, so daß es eine einzige Heerde ausmacht; dann wirdes auf einem einzigen Wege fortgetrieben, der von den Forst-verwaltern als der bequemste und am meisten verwahrte ange-wiesen wird; es ist nicht erlaubt, einen andern Weg beymHin⸗ und Hergehen zu nehmen; widrigen Falls ſollen dieEigenthümer des Viehes außer einer beliebigen Geldbuße dieConfiscirung des Viehes, die Hirten und Hüther aber eineexemplarische Strafe zu gewärtigen haben.7. Die Privat⸗Perſonen ſind gehalten, ihrem Viehe Glöck-chen an den Hals zu hängen, durch deren Schall man gewahrwird, wohin es sich verläuft und Schaden anrichtet, damitdie Hirten dahin eilen, und damit die Förster sich derjenigenStücke bemächtigen können, welche sich verlaufen haben, undaußer den als weidgängig bezeichneten und bekannt gemachtenGegenden Schaden anrichten.8. Es ist keinem Einwohner erlaubt, sein Vieh unterabgesonderter Huth in den Wald zu treiben, oder es durchsein Weib, durch seine Kinder oder Dienstbothen dahin zuſchicken; im Uebertretungsfalle ſoll ein ſolcher das erſte Mahlmit einer Geldbuße von zehn Francs, das zweyte Mahl mit