Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
517
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§. 5. Verwaltung der Waldungen.517Forstverwaltern bey ihren Waldbesichtigungen oder durch dasGutachten der Förster für weidgängig erklärt werden, so wieauf allen Heiden, welche zu unsern Domainen gehören, aus-zuüben.2. Die waldberechtigten Einwohner sollen die Anzeigemachen von der Anzahl und Gattung des Viehes, das siebesitzen oder gemiethet haben; darüber wird dann eine Listeversertiget, welche die Nahmen derer, denen es zugehöret,enthält; diese Liste wird in die Correctionel=Gerichtskanzelleygebracht, um in ein Register eingetragen zu werden, welchesdaselbst geführt und von dem Präsidenten des gedachtenGerichts paraphirt wird.3. Die Forstbeamten (die Inspectoren der Forstverwal-tung) sollen jedem waldberechtigten Kirchspiele, Weiler, Dorfeoder Gemeinheit eine besondere Gegend anweisen, welche fürsie am gelegensten ist, wohin sie, jedoch nur an die weid-gängigen Plätze, ihr Vieh hintreiben und abgesondert hüthenkönnen, ohne daß Heerden von andern Orten sich daruntermischen; im Uebertretungsfalle wird das Vieh confiscirt, unddie Hirten bezahlen eine Geldbuße, welche die Gerichte zubestimmen haben; die Forst=Inspectoren dagegen und dieFörster, welche eine solche Uebertretung erlaubt oder geduldethaben, werden mit der Amtsentsetzung bestraft. Auch müssenalle Ausfertigungen ohne Kosten und ohne Gebühr gemachtwerden; wer dagegen handelt, hat die auf die Concussiongesetzte Strafe zu gewärtigen.4. Die Bekanntmachung der Weidegegenden und der Frey-heit, das Vieh zur Weide dahin zu schicken, geschieht an denSonntagen durch die Maire oder Adjuncte auf Betreibungder Forstbeamten, wobey zugleich den Waldberechtigten, sowie allen andern, verbothen wird, ihr Vieh an andere Plätzezu schicken, bey Strafe der Confiscirung und des Verlustesihrer Waldgerechtigkeit.5. Die Observanzen und Freyheiten, die Mast= undWeiderechte sollen bloß auf die waldberechtigten Häuser ein-