516 IX. Abschn. Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinden.Statt zu geben, bey Strafe, für alle Frevel zu haften, diein unsern Waldungen während der Ausbeutung und bis zurBesichtigung der ausgebeuteten Schläge verübt werden; wirverbiethen den Holzhauern und andern in unsern Waldungenbeschäftigten Arbeitsleuten, beym Ausgang aus ihren Arbeits-stätten gesägtes, gespaltenes oder anderes Holz mitzunehmen,unter einer Geldstrafe von fünfzig Francs im ersten Ueber-tretungsfalle, und einer andern Bestrafung, wenn sie zumzweyten Mahle diesem Verbothe zuwider handeln.d) XVIII. Tit. Von den Verkäufen und Verstei-gerungen der Eichel= und andern Masten. Art. 3.Die Eichelmast soll nur vom 1. October bis zum 1. Februarerlaubt seyn; die Waldberechtigten und die Ansteigerer dürfenihre Schweine nicht in größerer als der in dem Zuſchlagebestimmten Anzahl dahin treiben; auch müssen die Schweine,welche man dahin treibt, mit einem Zeichen gebrannt seyn,von welchem der Original⸗Stempel auf der Kanzelley nieder-gelegt wird, unter Strafe von hundert Francs und der Con-fiscirung der Schweine, welche über die beſtimmte Anzahlgehen, oder mit einem falſchen Zeichen gebrannt ſind.4. Es ist allen und jeden, welche nicht auf der von derVerwaltung verfertigten Liste benannt sind, verbothen, ihreSchweine zur Eichelmast in unsere Forste zu schicken oder zutreiben, wofern sie nicht von dem Ansteigerer dazu bevoll-mächtiget sind, unter Strafe von hundert Francs und derConfiscirung der Schweine, wovon die eine Hälfte uns unddie andere dem Ansteigerer zukommen soll; auch sind dieEigenthümer der Schweine für diejenigen, denen sie die Huthderselben anvertrauen, verantwortlich.e) XIX. Tit. Von dem Weid= und Maſtrechte.Art. 1. Wir erlauben allen waldberechtigten Gemeinden,Einwohnern und Privat⸗Perſonen, welche im Verzeichniſſebenannt sind; ihr Mast- und Weidrecht für ihre Schweine,Hornvieh und Schafe in unsern Wäldern, Holzungen undGebüschen, und zwar an denjenigen Orten, welche von den
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