§. 5. Verwaltung der Waldungen.5152. Der Hammerbewahrer und die Förster müssen auf dieErhaltung der Windfälle bedacht seyn, und verhindern, daßsolche nicht genommen, weggehohlt, noch von den Wald-berechtigten oder andern unter irgend einem Vorwande vonGewohnheit und Herkommen abgeästet werden; und im Fallesie dergleichen antreffen, welche am Stamme oder an denAesten gehauen sind, so müssen sie ihren Bericht darüberabstatten, gerade als wenn dieselben noch stehend gefällt wor-den wären, und die Tribunäle müssen nach der Schuhzahlin der Dicke der Bäume verurtheilen; widrigen Falls sie einebeliebige Strafe zu gewärtigen haben, und in ihrem eigenenNahmen dafür verantwortlich seyn sollen.4. Die Windfallbäume dürfen nicht unter dem Vorwandedaß sie zu einer andern Zeit zu unserm Vortheile benutzt oderverkauft werden sollen, wie anderes Holz geschont oder gezo-gen werden, sondern sollen auf der Stelle, so wie sie beschaf-fen sind, verkauft und vor den verwaltenden Corps bey Aus-löschung des Lichtes zugeschlagen werden, nachdem der vor-zunehmende Verkauf zwey Mahl bey der Audienz oder amMarktplatze des Ortes bekannt gemacht worden ist; zu diesemEnde werden, wie es für die gewöhnlichen Verkäufe vorge-schrieben ist, Anschlagszettel angeheftet; zur Abführung desHolzes darf unter der Strafe der Nullität und der Confis-cirung des verkauften Holzes höchstens ein Termin von EinemMonate gegeben werden.5. Kein Baum darf unter dem Vorwande, daß er durchdas Fallen der Windbrüche gespalten oder abgeästet sey, vondem Hammerbewahrer zum Verkaufe bezeichnet, noch vonden Beamten verkauft, werden, sondern wir wollen, daß mansolche Bäume erhalte; diejenigen, welche gegen diese Verfügunghand ln sollen mit einer willkührlichen Geldbuße bestraft werden.26. Wir verbiethen allen Ankäufern unserer Gehölze, oderjener der Privat=Personen, die an unsere Waldungen grenzen,und selbst den Eigenthümern, die solche bearbeiten lassen,den Holzhauern und andern Arbeitern, Holz an Zahlungs
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