514 IX. Abschn. Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinden.käufer dieselben im Verhältnisse zum Hauptpreise und denBedingnissen seines Kaufes zu bezahlen gehalten seyn; ergibtsich aber, daß zu wenig gemessen worden ist, so soll ihm dasFehlende verhaͤltnißmaͤßig an ſeinem Zahlungspreiſe abgezogenoder ihm in barem Gelde auf die Holzverkäufe des folgendenJahres zurück bezahlt werden; es ist jedoch verbothen, dieVergeltung an Holz zu machen, oder durch eine Art vonUebermessung das, was am Maße fehlt, zu ergänzen.9. Wenn bey dem Schlage über die Winkelgrenzbäumehinaus geschritten worden ist, so soll der Holzhändler verur-theilt werden; das Vierfache dessen, was zu viel geschlagenworden, zu bezahlen, und zwar im Verhältnisse mit demHauptpreise seines Kaufes, im Falle das Holz, welches durchdie Ueberschreitung der Grenzbäume gehauen worden, voneben der Beschaffenheit ist, wie das in den Schlägen; fallses aber besser oder älter ist, so soll er gehalten seyn, dieGeldbuße dafür zu erlegen, und den Ersatz nach dem Schuh-maße zu leisten.10. Der Holzkäufer, welcher die Standreiser, Rainbäume,Schlaggrenzbäume, Wendebäume und Winkelgrenzbäume, dieseiner Verwahrung übergeben waren, nicht wieder aufweisenkann, ist gehalten, solche zu bezahlen, wie es im Capitelvon den Geldbußen bestimmt ist.c) XVII. Tit. Verkauf der Windfälle und desgeringen Holzes. Art. 1. Wenn einige Bäume durchdie Heftigkeit der Winde oder durch irgend einen andernZufall umgeworfen, ausgerissen oder gebrochen werden, somuß der Förster in seinem Register einen Verbal=Prozeß überihre Beschaffenheit, Natur und Größe und über den Ort,wo sie gefunden worden sind, aufsetzen, und dabey bemerken,ob sie durch ihren Fall andere zerrissen oder beschädigt haben;hievon soll er dann eine mit seiner Unterschrift verseheneAbschrift drey Tage nachher der Kanzellen der Verwaltungeinreichen, und sich daselbst einen Erledigungsschein darübergeben lassen, unter Strafe von fünfzig Francs,
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