§. 5. Verwaltung der Waldungen.513sollen die Ankäufer oder ihre Commissionaire dieselben an Ortund Stelle lassen, und den wachehabenden Forst=Sergeantendavon benachrichtigen, welcher alsdann verbunden ist, demHammerbewahrer davon die Anzeige zu machen, damit siemit einander sich auf den Platz hinbegeben, und ihre Verbal-Prozesse darüber aufsetzen, welche sie dann sogleich dem Ober-Inspector überreichen, damit derselbe neue Reserve=Bäumebezeichnen lasse. Dieß alles muß ohne Kosten geschehen.47. Wenn nach Verlauf der Zeit, welche in den Verſtei-gerungen fuͤr das Faͤllen und die Abfuhr des Holzes beſtimmtist, sich in den Schlägen noch Holz befindet, es mag stehenoder gefällt seyn, so wird es zu unserm Nutzen confiscirt,und dasjenige, was davon zu Boden liegt, muß sogleich ausdem Walde geſchafft werden.48. Die Ankäufer dürfen in ihren Schlägen kein anderesHolz, als welches von ihrem Kaufe herkommt, aufbewahren;widrigen Falls sollen sie so bestraft werden, als ob sie dasauf solche Weise gegen unser Verboth aufbehaltene Holzgestohlen hätten.49. Kein Ankäufer noch sonst jemand darf bey Nachtnoch an den Feyertagen in den Schlägen arbeiten, noch Holzin denselben hohlen oder wegnehmen lassen, unter Strafevon hundert Francs.51. Die Ankaͤufer bleiben für alle Frevel verantwortlich,die in dem Umkreise ihrer Schläge, so weit man den Artstreichhört, d. i. in den Waldungen von fünfzig Jahren und dar-über im Umkreise von fünfzig Ruthen, und in den Waldun-gen unter fünfzig Jahren in einem Umkreise von fünf undzwanzig Ruthen begangen werden, wenn nicht sie oder ihreCommissionaire die Anzeige darüber machen.b) XVI. Tit. Untersuchung, ob das Holz vor-schriftsmäßig gefällt worden ist. Art. 8. Wenn sichaus den Verbal-Prozessen der zweyten Waldmessung (welchenach geendigtem Schlage vorgenommen wird) eine Uebermes-sung zwischen den Winkelgrenzbäumen ergibt, so soll der Holz-Handbuch. II. Th. II. Aufl.33
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