Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
512
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512 IX. Abschn. Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinden.der für das Fällen und Abführen des Holzes bestimmtenFrist gestatten, unter Strafe einer unbestimmten Geldbußeund des Verlustes ihrer Aemter.42. Die hochwaldigen Bäume müssen so tief als möglichgehauen, und das Schlagholz muß mit der Art der Erdegleich abgetrieben werden, jedoch ohne die Stöcke zu zerspit-tern oder zu zersprengen, so daß die Spitzen von den Schöß-lingen wo möglich nicht über die Oberfläche der Erde hervorragen, und daß die alten Knorren, welche durch die vorheri-gen Schläge verursacht und wieder bedeckt worden waren,gar nicht mehr sichtbar werden.43. Das Fällen der Bäume muß so geschehen, daß die-selben in die Schläge fallen, ohne die Reserve=Bäume zubeschädigen; widrigen Falls wird der Käufer zum Schadens-ersatze verurtheilt; sollten aber gefällte Bäume in Reserve-Bäumen verhängt bleiben, so darf der Käufer den Baum,in welchem der gefallene sich verhängt hat, nicht anders alsmit Erlaubniß des Ober=Inspectors und nach geschehenerBerichtigung des uns zu leistenden Schadensersatzes fällenlassen.44. Der junge Anwuchs darf nicht mit der Sichel nochmit der Säge, sondern nur mit der Art abgehauen und gefälltwerden; widrigen Falls sollen die Ankäufer außer einer Geld-buße von hundert Francs mit der Consiscirung des gekauftenHolzes und der Werkzeuge der Arbeiter bestraft werden.45. Den Käufern iſt anbefohlen, alle in den Schlägenbefindliche Stöcke und Stümmel verwüsteter und verkrüppelterBäume so nahe an der Erde als möglich abhauen, abschnei-den und abtreiben zu lassen; und den Forstbeamten ist, beyStrafe der Suspendirung von ihrem Amte, anbefohlen, hier-über zu wachen, und die Vollziehung dieses Befehls zu hand-haben.46. Wenn während der Ausbeutung der Holzschläge be-zeichnete Reserve=Bäume durch Wind und Wetter oder durchsonstige Zufälle ausgerissen oder niedergeworfen werden, so