Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
511
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511§. 5. Verwaltung der Waldungen.drey hundert Francs und zur Erstattung alles Schaden undaller Unkosten, das zweyte Mahl aber zu gleicher Strafe undzum Verluste ihres Amtes verurtheilt werden.35. Das Nachgeboth des halben Drittels kann nur aufdas Nachgeboth des ganzen Drittels angenommen werden;doch kann man auf Ein Mahl das ganze und das halbeDrittel nachbiethen, welches alsdann Verdoppelung (double-ment) heißt, und wenn diese dem Ankäufer in der oben beschrie-benen Form insinuirt ist, so darf er ein einfaches Nachgeboththun; und thut er dieses, so wird er mit demjenigen, derdas Drittel und das halbe Drittel nachgebothen hat, aufsneue zur Steigerung zugelassen, woran aber nur diese beydeTheil nehmen dürfen; der Kauf bleibt alsdann dem Letzt-biethenden, und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.Dieses alles muß vor der Verwaltungsstelle, welche dieVersteigerung vorgenommen hat, geschehen.36. Wenn die Ankäufer ihre Bürgen und Nachbürgen(certificateurs) gestellt haben, so soll ihnen der EinnehmerScheine ausfertigen, damit sie solche in der Kanzelley vorzei-gen und einregistriren lassen, welches ohne Kosten geschehenmuß. Eine Ausfertigung dieser Scheine wird hierauf denWaldhammerbewahrern eingehändiget, und es ist diesen, sowie den übrigen Forstbeamten, ausdrücklich verbothen, denHolzschlag anfangen zu lassen, bevor sie den gedachten Scheindes Empfängers gesehen haben, und bevor derselbe einregistrirtist, bey Strafe, in ihrem eigenen und Privat=Nahmen dafürhaften zu müssen.40. Sowohl die hochwaldigen = als die Schlagholzbäumemüssen vor dem fünfzehnten April gehauen und gefällt wer-den; die Zeit der Abfuhr des Holzes wird von dem Ober-Forstmeister (Ober=Inspector), je nachdem die Beschaffenheitder Waldungen es zuläßt, bestimmt. Die Ankäufer, welchediese Verfügung nicht befolgen, sollen zu einer unbestimmtenGeldbuße und zur Confiscirung des gekauften Holzes verur-theilt werden. Auch dürfen die Beamten keine Verlängerung