510 IX. Abschn. Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinden.keine Bürgschaft gestellt hat, eintrete, und daß von diesemAugenblicke an der Verkauf ihm zur Last liege.31. Alle Perſonen, welche nicht durch ein Verboth vonder Versteigerung ausgeschlossen sind, können entweder aufalle Schläge zusammen oder auf jeden insbesondere, je nach-dem sie versteigert worden sind, Nachgebothe thun, und einDrittel oder die Hälfte über den Zuschlagspreis biethen; dochkann dieses nur vom Tage des Zuschlages an bis den andernTag um zwölf Uhr geschehen. Nach dieser Zeit darf einsolches Nachgeboth unter keinem Vorwande und aus keinerRücksicht mehr angenommen werden.32. Die Nachgebothe müssen auf der Kanzelley in deroben bestimmten Zeit geschehen, und am nehmlichen Tageden Ankäufern und den Empfängern, und zwar ihnen selbstoder an ihrem Domicil, wenn sie eines gewählt haben, insi-nuirt werden; haben sie kein Domicil erwählt, so muß dieInsinuation auf der Kanzelley der Verwaltungsstelle, vorwelcher die Versteigerung vor sich gegangen ist, geschehen,und der Insinuations=Act muß genau die Stunde, zu welcherer gemacht worden ist, so wie die Nahmen derjenigen bezeich-nen, zu denen die Forst=Sergeanten gesprochen haben; widri-gen Falls er nichtig seyn soll.33. Die Verdrittelung (tiercement) ist ein Nachgebothwelches den Kaufpreis um Ein Drittel erhöhet, und denvierten Theil der ganzen Summe ausmacht; die halbe Ver-drittelung ist ein Nachgeboth auf die Verdrittelung, welchesdie Hälfte des Drittels ausmacht, so daß, wenn der Steige-rungspreis fünfzehn hundert Francs ist, die Verdrittelungfünf hundert und die halbe Verdrittelung zwey hundert undfünfzig Francs beträgt.34. Wir befehlen den Secretaren an, in den Acten,welche sie über die Verdrittelungen und Verdoppelungen aus-fertigen und abliefern, den Tag und die Stunde, wo dieseNachgebothe geschehen sind, genau anzugeben; im Uebertre-tungsfalle sollen sie das erste Mahl zu einer Geldbuße von
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