5. 5. Verwaltung der Waldungen.509sie außer der Confiscirung des gekauften Holzes zu einerunbestimmten Geldbuße, welche jedoch nicht weniger als tau-fend Francs betragen darf, verurtheilt und aus unsern Forstenverbannt werden. (Siehe das Gesetz vom 2. May 1793.)24. Der Ansteigerer darf nicht mehr als drey Associirtenhaben, und er ist verbunden, solche innerhalb acht Tagenach der Versteigerung bey der Kanzellen des Unter=Präfectenoder des Maires, vor welchen sie geschehen ist, nahmhaftzu machen, und eine Ausfertigung von ihrem Associations-Vertrage beyzufügen, wo dann er sowohl als seine Mittheil-nehmer durch ihre Unterschrift sich zur Erfüllung aller Stei-gerungsbedingnisse anheischig machen sollen; widrigen Fallssoll er zu einer Geldbuße von tausend Francs, und seineMitgenossen zum Verluste ihrer Gesellschaftsrechte verurtheiltwerden. (Dieser Artikel stimmt mit dem vorhergehenden, sowie mit dem Gesetze vom 2. May 1793 überein, und hatzur Absicht, die betrügerischen Verabredungen zu verhindern,durch welche man die Versteigerungen unter dem wahren Werthedes Holzes zu halten suchen könnte.)29. Die Ankäufer sind verbunden, in den ersten achtTagen nach der Versteigerung, und bevor sie mit der Aus-beutung der Schläge den Anfang machen, gute und hinläng-liche Bürgschaft zu stellen. Diese Bürgen werden von demForsteinnehmer oder auf dessen Weigerung von dem Directorder Domainen=Regie angenommen, und sie müssen sich ver-bindlich machen, den Hauptpreis in (vier) gleichen Zahlungen,deren Termine in dem Bedingnißhefte bestimmt, sind, in dieHände des Forsteinnehmers, wo ein solcher angestellt ist, oderdes Domainen=Empfängers zu erlegen, und außer dem denübrigen in gedachtem Hefte erwähnten Lasten, Clauseln undBedingungen Genüge zu thun. (Siehe das kais. Decret vom27. Frim. 11. J.)30. Nach Verlauf der acht Tage ist der Einnehmer ver-bunden, unverzüglich und am nehmlichen Tage demjenigen,der bey der Steigerung das vorletzte Geboth gethan hat,anzeigen zu lassen, daß er in die Stelle des Steigerers, der
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