Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
508
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508 IX. Abschn. Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinden.17. Wenn die Tage für die Versteigerungen der Schlägebestimmt sind, so müssen dieselben von den Forst=Inspectorenbekannt gemacht werden, und es liegt diesen ob, unverzüglichan die gewöhnlichen Orte Bekanntmachungszettel zu schicken,in welchen die Morgenzahl, die Lage, die Qualität, die Vor-behalte, so wie Tag, Ort und Stunde der Verkäufe, unddie Beamten, vor welchen diese vor sich gehen sollen, ange-zeigt sind.20. Es soll jedermann zum Steigern zugelassen werden;wenn jedoch ein Steigerer notorisch nicht zahlungsfähig wäre,so können unsere Forsteinnehmer oder Domainen=Empfängerdie Nahmen seiner Bürgen von ihm begehren.22. Wir verbiethen unsern Jagd- und Forstbeamten,sowohl denjenigen, in deren Forsten die Verkäufe geschehen,als auch allen übrigen, zu welchem Forstbezirke sie auchgehören mögen, ohne Unterschied, so wie ihren Kindern,Töchtermännern, Brüdern, Schwägern, Oheimen, Neffen, undGeschwisterkindern, an solchen Versteigerungen als Haupt-unternehmer, Associirten, Bürgen, oder als Gewährleister,Antheil zu nehmen; im Uebertretungsfalle sollen diejenigender gedachten Beamten, welche Holz an sich gesteigert haben,nebst der Confiscirung des gekauften Holzes und dem Ver-luste ihres Amtes, mit einer unbestimmten Geldbuße undmit Verbannung aus dem Forste, in welchem sie wohnen,ihre Verwandten und Associirten dagegen sollen mit der Con-fiscirung des Holzes und mit einer unbestimmten Geldbußebestraft werden. (Vergleiche hiemit den 14. Art. des 3. Tit.des Ges. vom 29. Sept. 1791.)23. Weder die kauflustigen Holzhändler, noch anderePersonen, wessen Standes sie seyn mögen, können unter sichgeheime Verbindungen machen, noch andere indirecte Mittelanwenden, um das Steigern auf unser Holz zu hindern;und wenn sie überwiesen werden, daß sie das Monopol ansich zu reißen gesucht, oder daß sie mündlich oder schriftlichsich verabredet haben, einander nicht zu überbiethen, so sollen