§. 5. Verwaltung der Waldungen.507buße von hundert Francs; desgleichen verbiethen wir denWaldsassen, unter irgend einem Vorwande gedachtes Holzwegzunehmen, unter Gewärtigung exemplarischer Strafe.9. Die Rain- und Grenzbäume sollen mit unserm Ham-mer und mit dem Hammer des Waldmessers an einer Seitebezeichnet werden, zum Unterschiede von den Mark= oderWinkelgrenzbäumen, welche an jeder Seite nach der Verkaufs-gegend hin bezeichnet werden sollen.10. Die Waldmesser dürfen weder mehr noch wenigerHolz in jeder Abtheilung ausmessen, als ihnen von der Forst-verwaltung vorgeschrieben ist, und sie dürfen diese Vorschriftweder unter dem Vorwande, die Figur regelmäßiger zu machen,noch aus irgend einer andern Rücksicht überschreiten, so daßdas Schlagholz nicht mehr und nicht weniger als Einen Mor-gen von zwanzig, und so fort nach Verhältniß betragen darf,unter Strafe der Suspendirung vom Amte und einer vonden Tribunälen zu bestimmenden Geldbuße. Fällt ein Wald-messer drey Mahl in diesen Fehler, so soll er von seinemAmte suspendirt und desselben unfähig erklärt werden.13. Es soll kein Holz unter dem Vorwande, daß leerePlätze und Wege sich in den Schlägen vorgefunden haben,als Ersatz- oder Ausfüllholz gegeben werden, sondern dieSchläge müssen in dem Zustande, worin sie sich befinden,versteigert werden; im Uebertretungsfalle werden die Ankäufer,welche das Ausfüllholz bekommen haben, mit Erstattung vomvierfachen Werthe deſſelben, die Beamten dagegen, welchedasselbe gegeben haben, mit einer Geldbuße von drey tausendFrancs und dem Verluste ihres Amtes bestraft.14. Nach geschehener Versteigerung dürfen die Schlägeunter keinem Vorwande weder ganz noch zum Theile geändertwerden; im Uebertretungsfalle haben die Beamten sich außer-dem Verluste ihres Amtes einer exemplarischen Strafe zugewärtigen; die Ankäufer aber werden außer einer Geldbußemit Erstattung des vierfachen Werthes des geänderten Schla-ges bestraft, und diese Strafe darf unter keinem Vorwandegemildert werden.
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