506 IX. Abschn. Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinden.die Förster angestellt sind, gebraucht werden. (Art. 17 u. 18das.) Siehe das kais. Decret vom 10. Jun. 1806, welcheswir oben Seite 222 angeführt haben.Wenn die Förster in Forstsachen die Functionen der Huis-siers verrichten, so werden sie zu Folge des kais. Decrets vom1. April 1808 wie die Huissiers der Friedensrichter bezahlt.§. 5. Verwaltung der Waldungen.Ein Regierungsbeschluß vom 19. Vent. 10. J. verordnet,daß die den Gemeinden, Spitälern und andern öffentlichenAnstalten zugehörigen Waldungen eben so wie die National-Waldungen verwaltet werden sollen; deßwegen führen wiraus der Wasser= und Forst=Ordonnanz von 1669 die hiereinschlägigen und noch gültigen Verfügungen an:a) XV. Titel. Von der Bezeichnung der Bäume,welche stehen bleiben oder gehauen werden sollen,und von den Holzverkäufen. Art. 1. Es darf inunsern Wäldern, Holzungen und Büschen kein Verkauf vonStamm= oder Schlagholz anders als nach dem Reglementgeschehen, welches darüber wird festgesetzt werden; im Ueber-tretungsfalle ſollen die Anſteigerer mit dem vierfachen Werths-ersatze der verkauften Holz=Quantitäten, die Anordner solcherVerkäufe aber mit dem Verluste ihrer Stellen bestraft werden.7. Wir verbiethen den Waldmessern und Förſtern dieDurchgangswege für die Holzkäufer, welche das zum Ver-kaufe bestimmte Holz besichtigen wollen, mehr als drey Fußbreit zu machen, unter Strafe von einer Geldbuße von hun-dert Francs, und der Erstattung des gedoppelten Werthesdes abgehauenen Holzes.8. Das in den Waldwegen und Furchen gefällte Holzdarf nicht weggenommen werden, sondern kommt dem Anstei-gerer zu gute, und muß ihm gelassen werden, ohne daß dieWaldmesser oder Förster irgend einen Anspruch darauf machenkönnten; wir verbiethen ihnen also, es wegzunehmen, unterStrafe der Suspendirung von ihrem Amte und einer Geld-
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