§. 4. Anstellung von Forsthüthern.505Zweytes Capitel.Verfügungen in Ansehung der Waldungen.§. 4. Anstellung von Forsthüthern.Zur Erhaltung der Waldungen, sie mögen dem Staate,Gemeinden, öffentlichen Anstalten oder Privat=Personen zuge-hoͤren, werden Forsthüther angestellt; ihre Pflichten sind bereitsim III. Cap. II. Abſchn. ausführlich angezeigt worden. Inder Ausübung ihrer Functionen dürfen sie mit einer einfachenFlinte, aber nie mit einem Jagdgewehre, versehen seyn.Den Mairen steht das Recht zu, die Hüther der Gemeinde-waldungen zu ernennen; ihre Ernennung muß gleichwohl vondem Forst=Conservator genehmiget werden, der dem Ernaun-ten einen Bestallungsbrief ertheilt, worauf er bey dem Bezirks-gerichte den Eid leistet; die Maire können aber diese Forst-hüther nur mit Zustimmung des Conservators absetzen. Wenndie Maire unterlassen, zu einer erledigten Förstersstelle binnen15 Tagen zu ernennen, so kommt das Ernennungsrecht demConservator zu. (Ges. vom 29. Sept. 1791 u. 9. Flor. 11. J.)Das nehmliche gilt von den Förstern der öffentlichen An-stalten, als Spitälern, Kirchenfabriken, Schulen rc.; dieVerwalter dieser Anstalten ernennen ihre Förster und könnensie mit Genehmigung des Conservators absetzen. Zu der-gleichen Stellen können nur solche Individuen ernannt wer-den, die 5 Feldzüge mitgemacht haben. (Art. 10—14 desGes. vom 9. Flor. 11. J.)Die von Privat=Personen angestellten Förster müssen auchvon dem Forst=Conservator genehmiget werden; verweigertdieser seine Genehmigung, so entscheidet der Präfect. (Art.15 u. 16 das.)Die National= und Gemeindeförster, so wie jene der öffent-lichen Anstalten, machen ein Corps aus, welches den TitelForstwache führt; es kann so wie jenes der Gendarmerieund gemeinschaftlich mit ihm zu allen Polizey=, Civil=, Justitz-und militairischen Diensten im Umfange des Cantons, wo
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