504 IX. Abschn. Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeindennaten=, Pomeranzen= und andern Bäumen derselben Gattungbesteht, wie auch in Pflanz= und Baumschulen von Obst-oder andern Bäumen, so mit Menschenhänden angelegt sind.Die durch ein hierin begangenes Vergehen verwirkte Strafesoll in einer Summe bestehen, welche der dem Eigenthümergebührenden Entschädigung gleich ist. Die Strafe soll dop-pelt seyn, wenn der Schaden in einem gehägten Stücke ange-richtet worden ist, und nach Befinden der Umstände kannhiebey noch eine Einsperrung Statt finden.25. Die Viehtreiber, wenn sie von den Jahrmärktenzurück kommen, oder das Vieh von einem Orte zum andernführen, dürfen dasselbe, selbst in den Gegenden, wo derWeidgang oder der öde Weidstrich hergebracht sind, wederauf Privat= noch auf Gemeindeäckern weiden lassen; widrigenFalls ſie, nebſt dem Schadenerſatze, eine Geldbuße gleich demWerthe eines zweytägigen Arbeitslohnes entrichten sollen.Die Geldstrafe soll der Summe des Schadensersatzes gleichseyn, wenn der Schaden entweder auf einem besäeten Acker,oder auf einem solchen, von welchem die Ernte noch nichteingefahren war, oder endlich auf einem eingeschlossenen Guteangerichtet worden ist.Im Nichtzahlungsfalle kann das Vieh ergriffen und eskönnen so viel Stücke davon verkauft werden, als zur Ver-gütung des Schadens, zur Zahlung der Geldbuße und zurBestreitung anderer darauf sich beziehenden Kosten erforderlichist; es kann sogar, nach Befinden der Umstände, eine Ein-sperrung gegen die Viehtreiber Statt finden.26. Jeder, dessen Vieh in eines andern Früchten weidendangetroffen wird, soll nebst dem Schadenersatze in eine Geld-buße, gleich der Entschädigungssumme, verurtheilt werden,und auch nach den Umständen zu einer Verhaftung, die sichaber nicht über Ein Jahr erstrecken darf. (II. Tit. des Ges.vom 6. Oct. 1791.) (In den Art. 444—462 des Strafgesetzb.sind die übrigen Feldvergehen bezeichnet.)
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