Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
503
Einzelbild herunterladen
 

§. 3. Von Viehheerden, Verhegungen, dem Weibgange 2c. 503nißmäßig und nach den Verfügungen des 13. Art. des gegen-wärtigen Abschnittes eingeschränkt werden.17. Die Gemeinheit, deren Weidrecht über ein benach-bartes Kirchspiel durch Abschließungen eingeschränkt wird,welche auf die im 6. Art. dieses Abschnittes bestimmte Weiseeingerichtet sind, kann in dieser Hinsicht auf keine Art vonEntschädigung Anspruch machen, selbst in dem Falle nicht,wenn ihr Recht auf einer Urkunde beruht; dagegen soll dieseGemeinheit berechtigt seyn, der wechselseitigen Befugniß, dieaus dem Rechte des Weidganges zwischen ihr und dem benach-barten Kirchspiele herfloß, zu entsagen; das nehmliche sollStatt haben, wenn das Weidgangsrecht auf dem Eigenthumeeiner Privat=Person ausgeübt wurde. (IV. Abschn. I. Tit.des Ges. vom 6. Oct. 1791.)18. An denjenigen Orten, die weder dem Weidgange,noch dem öden Weidstriche unterworfen sind, soll für jedeZiege, die auf eines andern Gut gegen des EigenthümersWillen angetroffen wird, von dem Eigenthümer der Ziege derWerth einer Tagsarbeit zur Strafe bezahlt werden.Wenn in denjenigen G=genden, wo das Weidgangsrechtoder der öde Weidstrich Statt haben, es nicht hergebracht ist,Ziegen zuſammen und in gemeinſchaftlicher Heerde auszutrei-ben, soll auch derjenige, der Vieh dieser Art hält, es nurgebunden auf die Felder führen dürfen, unter einer Geld-ſtrafe gleich dem Werthe einer Tagsarbeit für jedes StückVieh.Haben die Ziegen aber an Obst= oder andern Bäumen,an Hecken, in Wein= oder andern Gärten Schaden angerichtet,so soll die Strafe, die Umstände mögen seyn, wie sie wollen,doppelt seyn, ohne Nachtheil der dem Eigenthümer gebühren-den Entschädigung.24. Es ist zu jeder Jahreszeit verbothen, irgend eineGattung von Vieh auf eines andern Boden zu treiben, derin künstlichen Wiesen, in Weingärten, Weidenbüschen, inAnlagen von Kapernsträuchen, von Oliven=, Maulbeer=, Gra-