491 IX. Abschn. Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinden.ergreifen, so erhalten sie die der Gendarmerie bewilligte Be-lohnung.Die Pflichten der Feldhüther als gerichtliche Polizeybeamtehaben wir bereits im II. Abſchn. III. Cap. angezeigt.§. 2. Von der Ernte und Nachlese.Art. 1. Wenn ein Ackersmann abwesend, krank oderzufälliger Weise außer Stande ist, selbst Ernte zu machen,und um diese Hülfe ansteht, so soll die Municipalität dafürsorgen, daß seine Ernte eingethan werde; sie soll Sorge tra-gen, daß dieſe Handlung der Bruderliebe und des geſetzlichenSchutzes mit so wenig Kosten als möglich geschehe. DieArbeiter werden von der Ernte dieses Feldbauers bezahlt werden.2. Jedem Eigenthümer steht es frey, seine Ernte, vonwelcher Art sie immer seyn möge, mit jedem beliebigen Werk-zeuge, und zu welcher Zeit ihm gut dünkt, zu machen, sofern er dadurch den benachbarten Eigenthümern keinen Scha-den zufügt.In den Gegenden jedoch, wo es gebräuchlich ist, dieZeit der Weinlese von Obrigkeits wegen zu bestimmen, kannder Maire jährlich eine Anordnung deßhalb treffen, aber nurfür diejenigen Weinberge, welche nicht eingeschlossen sind; dieVorstellungen, welche gegen diese Anordnung erhoben werdenkönnten, werden vor dem Präfecten gebracht, welcher auf dasGutachten des Unter=Präfecten darüber zu entscheiden hat.3. Keine Autorität darf die Feldarbeiten bey der Saat undErnte aufhalten, noch dieselben in ihrem ordnungsmäßigenGange stören. (V. Abschn. I. Tit. des Ges. vom 6. Oct. 1791.)19. Die Eigenthümer oder Pächter in dem nehmlichenCanton dürfen sich nicht mit einander verabreden, um denTaglohn der Arbeitsleute oder den Lohn ihres Hausgesindesherunter zu bringen, oder auf eine kleinere Summe festzu-setzen, unter einer Geldstrafe, die den vierten Theil der Mobi-liar=Steuer der Schuldigen betragen soll, und sogar nach denUmständen bey Strafe der Einsperrung.
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