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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
497
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§. 1. Anstellung von Feldhüthern.497oder den einzelnen Bewohnern derselben angehören, werdenin jeder Landgemeinde Feldhüther angestellt, die wenigstens25 Jahre alt seyn müssen. (Art. 5, VII. Abschn. I. Tit.des Ges. vom 6. Oct. 1791.)Wenn ein Feldhüther zu ernennen ist, so soll der Mairedenselben unter denjenigen Individuen der Gemeinde oder dernächst gelegenen Gemeinden wählen, welche in dem Verzeich-nisse der National=Veteranen und alten Militaire des Bezirks,welches der Unter=Präfect ihm mitgetheilt hat, begriffen sind,und lesen und schreiben können; er ist gehalten, seine Wahldem Municipal-Rathe zur Genehmigung vorzulegen. Wennder Municipal=Rath einer Gemeinde die Wahl eines Veteransoder alten Militairs zum Feldhüther bestätiget hat, so gibtder Maire der Gemeinde dem Unter=Präfecten des BezirksNachricht hievon. Der Unter⸗Präfect fertiget ſodann demVeteran oder alten Militair eine Commission als Feldhütheraus, und dieser verfügt sich in die Gemeinde, die ihn ernannthat, und präsentirt sich bey dem Maire, der seine Commissionvisirt und ihn als Feldhüther anerkennen läßt. (Consular-Beschluß vom 25. Fruct. 9. J. und kaiserl. Decret vom 8.März 1810.)Ein Feldhüther kann nur durch den Maire mit Genehmi-gung des Municipal=Rathes abgesetzt werden; sind beyde Auto-ritäten über diesen Punct uneinig, so entscheidet der Präfectauf das Gutachten des Unter=Präfecten.Die Feldhuͤther erhalten eine Belohnung von drey Francsfür jedes Verdammungsurtheil, das auf ihre Verbal=Prozessewegen Jagdfrevel oder Uebertretungen der Verordnungen überdas Waffentragen ausgesprochen wird. Welche Waffen dieFeldhüther tragen dürfen, haben wir bereits im I. Abschn.III. Cap. 13. §. a) angeführt.Ueber das Verhältniß zwischen den Functionen der Feld-hüther und jenen der Gendarmerie sehe man das kais. Decretvom 11. Juni 1806 Seite 222 dieses Bandes. Wenn siewiderspenstige Conscribirte, Deserteure, entwichene VerurtheilteHandbuch. II. Th. II. Aufl.32