499Neunter Abschnitt.Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinden.Erklärung der Gemeindegüter.Unter Gemeindegüter begreift man jene Güter, auf derenEigenthum oder Nutznießung alle Bewohner einer oder meh-rerer Gemeinden ein gemeinschaftliches Recht haben. — Dieunbeweglichen Gemeindegüter haben einen besondern Rangunter den Territorial=Besitzungen, weil sie das Eigenthumeiner moralischen Person sind, und beständig zu ihren Bedürf-nissen verwendet werden müssen; da diese Güter immer Mitteldarbiethen, einen Theil der Gemeindeausgaben zu bestreiten,so hat die Regierung ein unmittelbares Interesse bey dieserArt des National-Reichthums, und aus diesem Grunde wachenauch die Gesetze für die Erhaltung desselben.Dem Maire ist die Verwaltung der Gemeindegüter anver-traut; er hat in dieser Hinsicht jene Verbindlichkeiten zuerfüllen, welche einem Verwalter überhaupt obliegen, und ermuß noch über dieß diejenigen Gesetze und Beschlüsse befol-gen, die besonders über die Verwaltung dieser Güter gegebenworden sind, von denen weiter unten die Rede seyn wird.Das Vermögen einer Gemeinde kann, wie jenes der Privat-Perſonen, aus beweglichen oder unbeweglichen Gütern beſtehen,als Aecker, Wiesen, Weinbergen, Waldungen, Häusern, Capi-talien, Renten 2c.Erstes Capitel.Verfügungen in Ansehung der Feldfrüchte, Ernten, Vieh-heerden, Verhegungen und Viehweiden 2c.§. 1. Anstellung von Feldhüthern.Zur Erhaltung der Ernten, der Landfrüchte und des Landeigenthums, welche einer Gemeinde als moralisches Wesen
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