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Th. 2 (1813)
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495
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§. 5. Fischerey.495Das Gesetz vom 21. Vent. 11. J. verfügt:Art. 1. Die sogenannte pèche aux boeuss ou à la drégeund der Fischfang, welcher unter dem Nahmen Ganguy=Fischereybekannt ist, sind verbothen.2. Jeder Zuwiderhandelnde soll zu 300 Francs Geldbußefür die Casse der See=Invaliden verurtheilt werden. DieGarne, die zu dergleichen Fischfang gebraucht worden, sollenverbrennt, und die Fahrzeuge und Schiffsgeräthe zur Sicher-heit der Zahlung in Beschlag genommen, und selbst zurBewerkstelligung der Zahlung verkauft werden, wenn selbigein 15tägiger Frist, vom Tage der Insinuation des Urtheils,nicht auf andere Art geleistet worden ist.3. Im Wiederbetretungsfalle soll die Geldbuße das ersteMahl auf das Doppelte, das zweyte Mahl auf das Drey-sache u. s. f. erhöhet werden.