Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
494
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424VIII. Abschn. Flüsse und Bäche.und Fischtrampen herumzuwühlen, oder mit lebendigem Köderund Abfällen zu angeln, Ketten und Klingelwerk an ihrenKähnen zu führen, mit der Leuchte, oder auf überschwemm-ten Wiesen mit Netzen zu fischen, und das Wasser darauf zutrüben, und Fische und Laich, welche durch Ueberschwemmungdahin gebracht werden möchten, zu fangen; alles dieß sollunter keinem Vorwande, zu keiner Zeit und auf keine Weisegestattet seyn; und sollen diejenigen, welche gegen diesesVerboth handeln, mit einer Geldbuße von 50 Francs bestraft,und für drey Jahre des Rechtes, in den Flüssen zu fischen,verlustigt werden; die Fischermeister aber, oder ihre Unter-aufseher, welche die Erlaubniß dazu ertheilen, sollen mit einerGeldbuße von 300 Francs bestraft werden.12. Die Fischer sollen die Forellen, Karpfen, BarbenBleien, welche sie fangen, wieder in den Fluß werfen, wennsie zwischen dem Auge und dem Schwanze weniger als sechsZoll lang sind, so wie auch die Schleien, Barsche und Alante,wenn sie weniger als fünf Zoll lang sind, unter Strafe von100 Francs, und der Confiscirung der Fische, welche sowohlgegen die Fischer als gegen die Kaufleute, welche dergleichenFische gekauft oder verkauft haben, Statt finden soll.14. Jedermann ist verbothen, Kalk, Brechnüsse, Levanter-Schalen, Gummi und andere Spezereywaaren, oder ſonſtigendergleichen Köder in die Flüsse zu werfen, bey Strafe körper-licher Züchtigung.17. Es ist verbothen, Sachen, welche in den Flüssengefunden oder von denselben ausgeworfen werden, wegzuneh-men und zu behalten, wenn sie von ihren Eigenthümernerkannt und denselben gerichtlich zugesprochen worden sind.18. Niemand soll auf Pfützen, Teichen und Gräben,wenn solche gefroren sind, hingehen, in der Absicht, um dasEis zu brechen und Löcher hinein zu machen, noch Fackeln,Stroh- und anderes Feuer hintragen; wer gegen dieses Ver-both handelt, soll wie für einen Diebstahl bestraft werden.