493f. 5. Fischerey.6. Während der Laichzeit, nehmlich in Flüssen, wo esmehr Forellen als andere Fische gibt, vom 1. Febr. bis indie Mitte des März und in den andern Flüssen vom 1. Aprilbis zum 1. Jun. ist den Fischern zu fischen verbothen, unterStrafe von 20 Francs und einer monatlichen Einsperrungfür das erste Mahl, und einer gedoppelten Geldbuße nebstzwey monatlicher Einsperrung für das zweyte Mahl.7. Doch ist von dem in dem vorigen Artikel enthaltenenVerbothe ausgenommen der Lachs=, Alsen= und Lampretten-fang, der wie gewöhnlich geschehen darf.8. Auch dürfen sie während der Laichzeit keine Fischer-körbe oder Fischreusen von Waiden auf Stangen ausstellen,unter Strafe von 20 Francs und der Confiscirung des Fischer-geräthes für das erste Mahl, und für das zweyte Mahl unterStrafe Ein Jahr lang nicht mehr fischen zu dürfen.9. Doch erlauben wir ihnen, Sacknetze auszuwerfen,aber nur solche, deren Löcher 18 Linien ins Quadrat (unge-fähr 4 Centimeter) groß sind, und keine andere unter dennehmlichen Strafen; wenn aber die Laichzeit vorüber ist,können sie durchsichtige Fischerkörbe oder Fischerreusen vonWaidenstäben auswerfen, deren Ruthen 12 Linien (27 Mil-limeter) von einander abſtehen.10. Wir verbiethen den Fischermeistern ausdrücklich, sichsolcher Netze oder Fischergeräthe zu bedienen, welche in denalten Ordonnanzen über die Fischerey verbothen sind, so wieanderer, deren in jenen Ordonnanzen nicht gedacht wird, unddie man giles, tramail, (dreymaschiges Fischernetz) nennt,wie auch solcher, die man in die Breite des Flusses stellt,oder deren Enden an den Kähnen befestigt werden, überhauptaller solcher, welche zur Vertilgung der Fische erfunden wer-den könnten; gleichfalls verbiethen wir ihnen, mit Tonnenzu fischen (Barandage genannt) und Fischkästen in den Flußzu legen, unter Strafe von 100 Francs für das erste Mahl,und körperlicher Züchtigung für das zweyte Mahl.11. Ferner verbiethen wir ihnen, auf Baumwurzeln, Bach-weiden, Brückenbögen und andern Orten mit Stöhrstangen
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