492VIII. Abschn. Flüsse und Bäche.16. Die Fischwehre, Wassersperren und andere bleibendeFischereyanstalten, die angelegt sind, oder werden mögen,sollen gleichfalls verpachtet werden, wenn man sich vorherüberzeugt hat, daß sie der Schifffahrt nicht nachtheilig sind,und keinen gefährlichen Uferanwachs veranlassen, auch den amUfer gelegenen Grundstücken keinen Schaden zufügen können.17. Die Polizey, Aufsicht und Erhaltung der Fischereyist den Agenten und Präposés der Forstverwaltung übertragen,wobey diese sich nach den Verfügungen richten sollen, welchein Betreff der Constatirung der Forstfrevel vorgeschriebensind. 6)18. Die Pächter der Fischerey können Fischereywächteranstellen, unter der Bedingung, daß sie deßhalb die Geneh-migung des Forst=Conservators erhalten, und jene Wächterals Forstwächter anstellen lassen.d) Polizey der Fischerey.Die Polizey der Fischerey ist durch die Verfügungen des31. Tit. der Wasser= und Forst=Ordonnanz vom 13. Aug. 1669bestimmt; die Regierung hat unterm 28. Mess. 6. J. undder Minister des Innern unterm 24. Dec. 1807 die Voll-ziehung derselben nachdrücklichst anempfohlen; wir theilen dieeinschlägigen Artikel derselben mit:Art. 5. Wir verbiethen den Fischern, an irgend einemTage und in irgend einer Jahrszeit zu andern Stunden zufischen, als von Sonnenaufgang bis zu Sonnenuntergang,ausgenommen auf Brückenjochen, auf Mühlen und Fischweh-ren, wo man große Fischernetze ausspannt; an diesen Ortendürfen sie bey Nacht wie bey Tage fischen.*) Dessen ungeachtet müssen die Maire über die Vollziehungdes gegenwärtigen Gesetzes wachen, so wie darüber, daß die Pächterund die mit Erlaubnißscheinen versehenen Personen die Verordnun-gen über die Fischerey nicht verletzen; sie sind gehalten, jede Ueber-tretung dem Unter=Präfecten anzuzeigen. Sie können sich die Pacht-briefe und Erlaubnißscheine der Fischer vorzeigen lassen, um Kenntnißvon den besondern Verbindlichkeiten zu erlangen, die man ihnenauferlegt haben mag.
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