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Th. 2 (1813)
Entstehung
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491
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§. 5. Fischerey.491§. 5. Fischerey.*) Fischerey in nicht schiffbaren Flüssen.Nach einem vom Kaiser genehmigten Gutachten des Staats-raths vom 27. Pluv. 13. J. steht das Recht der Fischerey innicht schiffbaren Flüssen den Eigenthümern der am Ufer gele-genen Grundstücke und nicht den Gemeinden zu; erstere müs-sen jedoch die allgemeinen und Local=Verordnungen über dieFiſcherey beobachten. (Gedachtes Gutachten findet man inDaniel's Uebers. des Gesetzb. Nap. III. Aufl. S. 169 u.IV. Aufl. S. 179.)b) Fischerey in schiffbaren Flüssen.Hierüber enthält das Gesetz vom 14. Flor. 10. J. fol-gende Verfügungen:Art. 12. Niemand darf in den schiffbaren Flüssen undGewässern fischen, wenn er nicht mit einem Erlaubnißscheineversehen ist, oder die Fischerey an sich gepachtet hat, nachVorschrift der folgenden Artikel.13. Die Regierung bestimmt diejenigen Theile der Flüsseund Gewässer, wo die Fischerey kann verpachtet werden, undsie setzt in Betreff der übrigen Theile die Bedingungen fest,denen die Bürger, welche mittelst eines Erlaubnißscheinesdaselbst fischen wollen, unterworfen seyn sollen.14. Jeder, der weder die Fischerey gepachtet, noch miteinem Erlaubnißscheine versehen ist, und dennoch auf eineandere Weise als mit der Fischruthe und bloß mit der Handin den schiffbaren Flüssen und Gewässern fischt, soll 1) zueiner Geldbuße, die nicht weniger als 50 und nicht mehr als200 Francs betragen kann, 2) zur Confiscirung der Netzeund Geräthe, 3) zu einer dem Pächter der Fischerey zukom-menden Entschädigungssumme, die der Summe der Geldbußegleich seyn soll, verurtheilt werden. Im Wiederhohlungsfallesoll die Strafe zweyfach seyn.15. Die Vergehen gegen diese Verfügung sollen auf gleicheWeise wie die Forstfrevel gerichtlich verfolgt und bestraft werden.