490VIII. Abschn. Flüsse und Bäche.Cantons, außer der Erlegung der Gebühren, zu einer Geld-strafe verurtheilt werden, die nicht geringer als Eine undnicht höher als 3 Tagarbeiten ist.Bey einem Rückfalle spricht der Friedensrichter, nebst derGeldstrafe, eine gefängliche Haft von wenigstens Einem undhöchstens 3 Tagen, und das Urtheil wird auf Kosten desUebertreters angeschlagen.57. Geschieht die Verweigerung der Gebühr unter Beleidi-gungen, Drohungen oder mit Gewalt und Thätlichkeiten, sosollen die Schuldigen vor das Correctionel=Tribunal gezogen,und, nebst dem Civil=Ersatz und der Schadensvergütung,zu einer Geldbuße verurtheilt werden, die sich auf 100 Fr.belaufen kann, und zu einer gefänglichen Haft, die nicht über3 Monate dauert.58. Wer immer den Unterschleif begünstigt, oder zurVerletzung der Polizeygesetze in Ansehung der Fähren mitge-wirkt hat, soll zu denselben Strafen, wie die Urheber derDefraudationen und gesetzwidrigen Handlungen, verurtheiltwerden.59. Wer in eine oder die andere der in den vorherge-henden Artikeln verordneten Strafen verfallen ist, ist gehal-ten, den Betrag auf die Kanzelley des Cantons=Gerichts zuhinterlegen, oder zahlungsfähige Bürgschaft zu stellen, dievon dem Friedensrichter aufgenommen wird.Wo nicht, so werden seine Fuhren und Pferde in Ver-wahrung gebracht, und die Waaren auf seine Kosten sequestrirt,bis die Zahlung, Hinterlegung oder Bürgschaftsleistung erfolgtist.60. Sämmtliche Depositen müssen unmittelbar nach demVollzuge des Urtheils, das über den Frevel spricht, wegendessen sie erfolgt sind, zurückgegeben werden.61. Schwerere oder durch Gegenwärtiges nicht vorgeseheneVerbrechen, oder die mit den erwähnten zusammenhängen,sollen fernerhin nach den bestehenden peinlichen Gesetzen abge-urtheilt werden.
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten