Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
489
Einzelbild herunterladen
 

§. 4. Fähren.489in gegenwärtigem Gesetz enthaltenen Polizey= und Sicher-heitsverfügungen, oder die ihnen von der Regierung und denVerwaltungen ferner vorgeschrieben werden, genau zu achten;bey Strafe persönlich für die Folgen ihrer Nachlässigkeit haf-ten zu müssen, und überdieß für jede Uebertretung zu einerGeldbuße von 3 Tagarbeiten verurtheilt zu werden.52. Es ist den Beständern, Fährleuten und andern beyden Fähren und Schiffen angestellten Personen ausdrücklichverbothen, jemahls andere und stärkere Gebühren als imTarif festgesetzt sind, zu fordern, bey Strafe, von dem Frie-densrichter des Cantons, entweder auf Anstehen der klagen-den Parteyen oder des kaiserl. Procurators, zum Ersatz derunrechtmäßig erhobenen Summen, und überdieß von demPolizeygericht zu einer Geldbuße verurtheilt zu werden, dienicht geringer als Eine und nicht höher als 3 Tagarbeiten ist,nebst einer gefänglichen Haft von wenigstens Einem undhöchstens 3 Tagen. Das Strafurtheil wird auf Kosten desVerurtheilten gedruckt und angeschlagen.Bey einem Rückfalle wird die Strafe durch das Correc-tionel=Tribunal ausgesprochen.53. Geschehen solche pflichtwidrige Forderungen unterBeleidigungen, Drohungen oder mit Thätlichkeiten und Gewalt,so werden die Beschuldigte vor das Correctionel=Tribunal gezo-gen, und nachdem sie überwiesen sind, nebst dem Civil=Ersatzund der Schadensvergütung, zu einer Geldbuße verurtheilt,die sich auf 100 Fr. belaufen kann, und zu einer gefänglichenHaft, die nicht über 3 Monate dauert.54. Die Beständer sollen in allen Fällen für die gegenihre Fährleute und Angestellten erkannten Geldstrafen undSchadensersatz haften.Dieselbe können auch bey Rückfällen, die durch ein förm-lichs Urtheil erkannt sind, von den Präfecten auf das Gut-achten der Unter=Präfecten abgesetzt werden, wo nach der Pachtohne Entschädigung annullirt wird.56. Alle und jede, die sich der Zahlung der tarifmäßi-gen Gebühren entziehen, sollen von dem Friedensrichter des