Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
488
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488VIII. Abschn. Flüsse und Bäche.diejenigen anzuzeigen, die sich übel betragen oder durch ihreUnvorsichtigkeit die Sicherheit der Passagiere gefährden.46. An den Orten, wo die Nachtsfahrten gestattet sind,sollen die Schiffswächter von den Reisenden, die nicht ange-sessen sind, ihre Pässe verlangen, die von der Municipal=Ver-waltung oder dem Polizeybeamten des Orts visirt seyn müssen.Die Conducteurs von öffentlichen Reisewagen, Courièreder Briefpost und Ueberbringer von Regierungsbefehlen sindvon letzterer Formalität befreyt.47. Die Beständer dürfen sich nur solcher Fahrleutebedienen, die zur Fahrt auf den Flüssen, Strömen und Canä-len tüchtig erkannt sind; zu diesem Ende müssen diejenigen,die hiezu angestellt werden, ehe sie in Dienst=treten, mitAttestaten von Civil=Commissaren der Marine an den Orten,wo dergleichen befindlich sind, oder mit schriftlichen Zeugnissenvon vier alten Fährmeistern, die vor der Municipal=Verwal-tung ihres Wohnsitzes ausgestellt werden, an den übrigenOrten versehen seyn.c) Zahlung der Gebühren und Befreyung von denselben.48. Alle Reisende oder Wagen, Pferde, Ochsen oderanderes Vieh und Waaren mit sich führende Personen, diein den Fähren, Schiffen oder Nachen überfahren, sind gehal-ten, die tarifmäßige Gebühr zu entrichten.49. Weder die Entrepreneurs von Arbeiten oder Liefe-rungen auf Rechnung des Staats, noch die des Fuygesensbey den Truppen sind von der Zahlung der Gebühren frey.50. Sind jedoch von der Gebühr befreyt die Friedens-richter, Verwalter, kaiserl. Procuratoren, Brücken= und Weg-Ingenieure, wenn sie in Amtsgeschäften reisen, wie auch dieGendarmerie=Offiziere und Gendarmen, die auf dem Marschebegriffenen Militair=Personen und die Offiziere, so weit sichihr Commando erstreckt.d) Strafverfügungen.51. Den Beständern, Fährleuten und andern im Diensteder Fähren stehenden Personen ist anbefohlen, sich nach den