Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
487
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487§. 4. Fähren.und nach der Schätzung der Sachverständigen die Entschä-digungen bestimmen, die aus den Fahrgebühren bestrittenwerden.41. Die Regierung läßt sich Bericht über den Zustandder Fahrten erstatten, und entscheidet, ob es nothwendig ist,abwechselnde Fähren und Schiffe auf beyden Ufern anzulegen,wenn das Verkehr diese Maßregel erfordert.42. Sie bestimmt auch die Fahrten, die vom Niedergangeder Sonne bis zum Aufgange geschlossen seyn sollen, währendwelcher Zeit die Fähren, Schiffe und Zubehörden mit starkenKetten und Hängschlössern befestiget seyn müssen.43. An den Fahrten, wo der öffentliche Dienst, dasInteresse des Handels und der aus der Beschaffenheit desElima's und der Höhe der Fluth entspringende Gebrauch einunausgesetztes Verkehr erfordert, läßt die Regierung durchdie Administratoren (mit Rücksicht auf Zeit und Ort) denDienst der bey diesen Fahrten anzustellenden Schiffswächteranordnen.44. Eben so trifft die Regierung die Polizey- und Sicher-heitsanstalten für jede Fahrt; sie bestimmt die Orte undUmstände, wo die Fähre oder das Schiff einen Nachen oderKahn nachführen muß, wie auch die, wo die Nachen oderKähne an dem Ufer bereit stehen müssen, um denjenigen Rei-senden zu Hülfe zu eilen, denen ein unvorgesehenes EreignißGefahr bringen könnte.Sie schreibt die zweckmäßigste Art zur Befestigung derFähren und Schiffe an dem Lande beym Ein= und Ausschiffenvor, damit die durch das Zurückweichen des Schiffes ent-stehende Gefahr vermieden werde.Sie setzt auch die Zahl der Passagiere und die Ladung fest,die jede Fähre oder Schiff verhältnißmäßig nach seiner Größetragen kann.45. Die Beständer der Fahrten und die Schiffleute sollendie gute Ordnung in ihren Fähren und Schiffen bey der Ueber-fahrt handhaben, und sind gehalten, den Polizeybeamten