Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
486
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486VIII. Abschn. Flüsse und Bäche.Im entgegen gesetzten Falle sollen sie auf die hier untenbeschriebene Weise vorgenommen und bestritten werden.36. Die Ingenieure beurkunden ebenfalls den Beſtand derin dem Flußbet, auf den Werften, Häfen, Anfahrten unddahin führenden Wegen gefertigten Arbeiten. Sie bemerkendie Veränderungen, die im Laufe des Wassers durch Ueber-schwemmung, Senkung, Eisgang, Versandung oder andereUrsachen entstanden sind:Demnächst zeigen sie die vorzunehmenden Arbeiten an,und wenn zu ihrer Ausführung der Lauf des Wassers ver-ändert werden müßte, so soll der Beytritt des Wasser= undForstamtes erfordert und dessen Gutachten dem Protocoll bey-gefügt werden.37. Wenn eines von den im vorhergehenden Artikel be-merkten Ereignissen oder andere in der Zwischenzeit von einerBesichtigung zur andern eintreten und schnelle Vorkehrungerfordern sollten, so muß die Mairie auf die von dem Anstei-gerer gegebene Nachricht provisorisch alles machen lassen, wasfür den Dienst nützlich ist.38. Die Municipal⸗Verwaltung berichtet ſogleich hierüberan den Präfecten, der eine außerordentliche Besichtigung ver-ordnet, zu welcher nach obiger Vorschrift geschritten werdenmuß.39. Wenn zu Folge der im vorhergehenden Artikel vor-geſehenen Ereigniſſe (und der dadurch eintretenden Veraͤnderun-gen an den Werften, Häfen, Anfahrten und Wegen), derenneue auf Privat-Besitzungen angelegt werden müßten, so sollihre Nothwendigkeit mittelst Protocolls beurkundet werden,das in Beyseyn der betheiligten Parteyen geführt wird, dieihre Einreden und Forderungen in dasselbe einrücken lassenkönnen.40. Wenn inzwischen die Veränderung der Wege, Häfenund Anfahrten nur zufällig und eine Zeit lang wegen desAnschwellens der Ströme und Canäle eintritt, so sollen diePräfecten auf das Gutachten der Maire und Unter=Präfecten