Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
485
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§. 4. Fähren.485Handelsfahrt zu Berg und zu Thal gebraucht werden; aberdie Eigenthümer und Färcher dieser Fahrzeuge, Kähne undNachen dürfen keine Fahrt an beſtimmten Orten und Stun-den errichten. (Die Art. 10 bis 30 bestimmen die Art undWeise, wie die Fähren provisorisch verwaltet und definitivversteigert werden sollen.)b) Polizey der Fähren.31. Die Verwaltung, Polizey und Erhebung der Fähr-gebühren auf den schiffbaren Flüssen, Strömen und Canälensteht der Verwaltung des Departements zu, in dessen Bezirkdie Fähre gelegen ist, wobey jedoch die Aufsicht der Muni-cipal=Verwaltung jeden Ortes vorbehalten bleibt; die Verfol-gung der Criminal=Fälle und Vergehen kommt den Tribu-nälen zu.32. Wenn die Fähren zwey aneinander grenzenden Depar-t menten gemein sind, so soll die Verwaltung und Polizeyderselben demjenigen Präfecten gehören, in dessen Bezirk dieder Fahrt zunächst befindliche Gemeinde gelegen ist; beygleicher Entfernung ſoll die ſtärkſte Bevoͤlkerung entſcheiden;dem zu Folge sollen die Anfahrt, die Wohnung und der recht-liche Wohnsitz des Färchers jeder Zeit auf dieser Seite bestehen.33. Die im vorhergehenden Artikel dem Präfecten, indessen Bezirk sich die der Fahrt zunächst gelegene Gemeindebefindet, ertheilte Competenz bestimmt zugleich jene der Civil-und Criminal=Tribunäle, der Polizey- und Friedensgerichte.34. In dem Laufe des October und April jeden Jahrs,und unbeschadet der andern etwa erforderlichen Besichtigungen,sollen die Präfecten die Brücken= und Weg=Ingenieure anwei-sen, in Beyseyn der Maire oder eines Commissars von ihrerSeite, die Besichtigung der Fähren, Schiffe und anderer zuihrem Dienste gehörigen Gegenstände vorzunehmen, um zubeurtheilen, ob sie regelmäßig unterhalten werden.35. Finden sich nothwendige Reparaturen und Bauarbei-ten, zu denen die Ansteigerer verbunden sind, so sollen sievon den Präfecten durch dieselben Mittel, wie bey den andernNational-Arbeiten, dazu angehalten werden.