Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
484
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444VIII. Abschn. Flüsse und Bäche.machung des Gesetzes einbringen, sollen sie nach Verfluß desMonats als Besitzer der dem Staate gehörigen Gegenständebetrachtet und ohne Entschädigung herausgesetzt werden.4. Sobald die Verwaltungen sichere Kenntniß von derAnzahl der bestehenden Fahrten und dem Orte ihrer Anlagehaben, sollen sie den Bestand der Fähren, Schiffe, Geschirre,Wohnungen, Büreaus, Magazine und anderer zu ihrem Dienſtegehörigen Gegenstände beurkunden lassen.5. Es soll demnächst durch zwey Sachverständige, derenEiner von dem Inhaber oder Eigenthümer, der andere vondem Einregistrirungseinnehmer bestimmt wird, zu ihrer Ab-schätzung geschritten, und, im Falle sie verschiedener Meinungsind, ein Dritter, den der Präfect ernennt, zugezogen werden.6. Diese Abschätzung bestimmt den Werth der Gegen-stände, für welche dem Inhaber oder Eigenthümer Zahlunggebührt; dieselbe soll binnen Monatsfrist nach der definitivenVersteigerung geleistet werden.Unmittelbar nach dem Schlusse des Abschätzungs-Pro-tocolls sollen die Regie=Beamten im Nahmen des Staats vonden darin bemerkten Gegenständen Besitz ergreifen.8. In den Verfügungen der vorhergehenden Artikel sinddiejenigen Fähren und Schiffe nicht begriffen, die nicht zueiner allgemeinen Fahrt, sondern nur zum Gebrauch einerPrivat=Person oder zur Bewirthschaftung eines vom Wassereingeschlossenen Eigenthums bestimmt sind.Gleichwohl dürfen selbige nicht beybehalten, noch derenneue angelegt werden, als nachdem ihre Bestimmung unter-sucht und dargethan worden, daß sie die Schifffahrt nichthindern; zu diesem Ende sollen sich die Eigenthümer oderInhaber gedachter bestehenden oder zu errichtenden Fährenund Schiffe an die Präfecten wenden, die auf das Gutachtender Municipal⸗Verwaltung proviſoriſch ihre Beybehaltungoder Anlegung gestatten, worauf jedoch die Bestätigung derRegierung von den Präfecten nachgesucht werden muß.9. Auch sind in dem vorhergehenden Artikel nicht begriffendie Fahrzeuge, Kähne und Nachen, die zur Fischerey und