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Th. 2 (1813)
Entstehung
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483
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§. 4. Fähren.483Dieselben Regeln, die hier oben in Ansehung der neuenAnlagen vorgeschrieben sind, gelten auch jedesmahl, wennman die Stelle der alten ändern oder eine bedeutende Neue-rung an denselben vornehmen will. Ferner ist bey diesen zubemerken, daß die Urkunden des Beſitzes geprüft werden müſ-sen, um zu sehen, ob sie nach der Untersuchung, die gemäßdem Beschlusse vom 19. Vent. geschehen muß, bestätigt wor-den sind.§. 4. Fähren.Das Gesetz vom 6. Frim. 7. J. bestimmt die Verwaltungund Polizey der Fähren auf den schiffbaren Strömen, Flüssenund Canälen; es ist folgenden Inhalts:a) Allgemeine Verfügungen.Art. 1. Die Verfügungen des Gesetzes vom 25. Aug. 1792über die zum Uebersetzen über die schiffbaren Flüsse, Strömeoder Canäle angelegten Fähren und Schiffe, und vom 25.Therm. 3. J. über die bey gedachten Fahrten zu erhebendenGebühren, wie auch jede andere Gesetze, Herkommen, Ueber-einkünfte, Verträge, Gerechtſame und Freyheiten, die Bezugdarauf haben können, sind aufgehoben.2. Gleich nach Bekanntmachung gegenwärtigen Geſetzessind die Eigenthümer, Inhaber und Färcher von FährenSchiffen, Nachen und andere Fährleute der schiffbaren Flüsse,Ströme oder Canäle gehalten, die Anzeige ihrer Urkundenbey der Unter=Präfectur zu machen, die diese Anzeige in Bey-seyn des Einregistrirungseinnehmers aufnimmt; und sie sollensich legitimiren, mit welchem Rechte sie gedachte Fähren,Schiffe und Geſchirr, wie auch die Wohnungen, Magazine,Büreaus und andere Zugehöre genießen; ob sie deßhalb andie Staatscasse oder an Privat⸗Perſonen Zahlung geleiſtethaben; und im letztern Falle müssen die Empfänger sich wegenihrer Vollmacht und Rechnungsablage legitimiren. In Erman-gelung schriftlicher Beweise soll eine Untersuchung eintreten.3. Im Falle gedachte Eigenthümer, Inhaber und Färcherihre Erklärung und Beweiſe in Monatsfriſt nach Bekannt⸗