Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
482
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482VIII. Abschn. Flüsse und Bäche.In Ermangelung von Seiten des Concessionnärs, sich nachden Verfügungen der von ihm erwirkten Concession pünctlichzu bemessen, soll dieselbe zurück genommen und der Platz inden vorigen Zustand auf seine Kosten versetzt werden. Das-selbe gilt in dem Falle, wenn der Concessionnär, nachdem erdie ihm auferlegten Bedingnisse getreu beobachtet hat, in derFolge einen Eingriff in den Lauf des Wassers machen, oderohne Erlaubniß den Zustand des Ortes verändern würde.(Instruction des Ministers vom 14. Therm. 6. J. über dieFormalitäten, die zur Erlangung der nach dem Art. 9 desBeschluss.s vom 19. Vent. nehmlichen Jahrs erforderlichenErlaubniß erfüllt werden müssen.)Die Gebühr des Müllers, wenn sie nicht in Geld bezahlt wird,besteht in einem gewissen Maße oder Gewichte von Getreide oderMehl, das er von dem zur Mühle gegebenen Quantum bezieht.Der Maire muß das alte Maß und Gewicht, dessen sich jederMüller bedient, und die Urkunde, die seine Gebühr festsetzt, kennen.Er kann demnach fordern, daß ihm beydes vorgelegt werde, um dasstatt dem alten zu gebrauchende metrische Gewicht und Maß bestim-men zu könnenBesitzt der Müller keine Verordnung oder andere Urkunde, sohat das Herkommen die Mahlgebühr entweder in Natur, nach demGewichte oder Maße, oder in Geld bestimmen müssen.Der Gebrauch ist auch eine Autorität, und der Maire mußdie deßfallsigen Verordnungen oder aber den Gebrauch zur Richt-schnur nehmen, um die Gebühr des Müllers in metrischem Maßeoder Gewichte zu bestimmen.Er kann endlich, Wagen in den Mühlen aufstellen lassen, dadie Polizey kein anderes Mittel hat, auf die Treue der Müller inAnsehung der Consummenten zu wachen, es seye denn, daß jenenicht lieber den in der Gemeinde bestellten öffentlichen Wagmeisterzur Verification nehmen.Nachdem diese Maßregeln getroffen und eingeführt sind, müssenalle Uebertretungen von den Gerichten geahndet werden, entwederauf Anstehen der verletzten Parteyen; oder der Municipal=Behörde.Sollten die Müller sich nicht mit den nöthigen Wagen undGewichten zu dem erforderlichen Dienste für das Publicum verse-hen wollen, so würde ebenfalls die Anzeige gegen sie bey der Justitz-Stelle eintreten.