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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
481
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§. 3. Bey Anlegung von Hüttenwerken, Mühlen 2c. 4812) Die Verbindlichkeit des Concessionnärs, nachdem dieArbeiten beendigt sind, auf seine Kosten ihren Bestand aufeinen Bericht des Ingenieur beurkunden zu lassen, wovonEine Expedition in dem Archiv der Präfectur niedergelegt,und eine andere an den Minister des Innern eingesendet wird.3) Die ausdrückliche Bedingniß, daß in keinem Falle undunter keinem Vorwande von den Concessionnären oder ihrenStellv ertretern Anspruch auf Entschädigung oder Ersatz wegender Anlagen gemacht werden kann, die die Regierung zumVortheile der Schifffahrt, des Handels und der Industrie, aufden Strömen, wo die Anlagen befindlich sind, machen dürfte.Die Müller müssen Maße von jeder Größe, die wohl geaicht,gestempelt und stark sind, und abgezogene Gewichte und Wagenhaben, damit die, welche bey ihnen mahlen lassen, ihr Getreide,nach ihrem Belieben, gemessen oder gewogen abnehmen können.Die Frucht und das Mehl müssen dasselbe Gewicht haben. FürStaubmehl oder Abgang rechnet man höchstens, wie aus folgenderAngabe erhellt, nur 3 Kilogrammen (6 Pfund) auf Einen Septier,das 117 Kilogrammen (240 Pf.) wiegt. Gewöhnlich beträgt dasStaubmehl nur 1 Kilogramm (2 Pf.) auf Einen Septier.117 Kilogrammen 48 hundertstel oder 240 Pf. Frucht geben:Kilogramm.Pfund.Fruchtmehl 45 92Grießmehl, erster Gang, 22 .. 5 Hectogrammen 46ater 11 01803ter 5.54ter 3. 6Kleyenmehl 6 0Feine Kleyen 7 0Grobe Kleyen 12 554Staubmehl 3 9117 0240In Ansehung des Maßes, müssen 16 Decaliter (12 Schöffel)Frucht, 17 Decaliter (1 Malter 2 Vierusel 2 Mäßchen) Mehlabwerfen.Der Mühlkasten muß unten und entfernt von dem Rumpfe ange-bracht seyn, um allen Verdacht von Diebstahl und Vermischung zuvermeiden.Handbuch. II. Th. II. Aufl.31